Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 190

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werden. Die Regelung des § 48 Abs 1  Z 1 StPO ist daher zu reformieren und auf ob­jek­tive Kriterien zu stützen.

Die Untersuchungen haben Befürchtungen bestätigt, dass durch die neue StPO tatsächliche „Herren des Verfahrens“ nicht mehr (überlastete) Staatsanwälte sind, sondern eine für diese Aufgabe nicht qualifizierte Polizei. Durch den Entfall des Unter­suchungsrichters ist ein wesentliches Korrektiv gegenüber den polizeilichen Ermitt­lungs­wünschen entfallen, welches die Staatsanwälte offenbar bisher nicht ersetzen konnten. Die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens ist daher zu reformieren, um wieder eine funktionierende Machtverteilung in diesem Bereich zu erlangen.

4.1.b. Im Bereich des BM für Inneres

Im Bereich des Bundesministeriums für Inneres hat der Untersuchungsausschuss Mängel bei der Führung von Ermittlungen wegen Amtsdelikten durch Ressort­ange­hörige gezeigt.

Aufgrund der Ergebnisse des Untersuchungsausschusses ergehen daher folgende Empfehlungen:

Im Zuge der Einrichtung des neuen Bundesamtes für Korruptionsbekämpfung mit 1. Jänner 2010 sind aufgetretene Mängel des Büros für interne Angelegenheiten (BIA) zu beseitigen. Dazu gehören ganz wesentlich die Einschaltung dieser Behörde in Verfahren, die nicht zum angestammten Tätigkeitsbereich gehören (etwa wegen der Prominenz von Beschuldigten), aber auch die fehlende Unabhängigkeit in Form der Weisungsgebundenheit gegenüber der Ressortspitze.

Es ist zu bemerken, dass das neue Bundesamt für Korruptionsbekämpfung einige Zuständigkeiten des BIA nicht übernehmen wird, insbesondere im Bereich von Disziplinarverfehlungen. Hier werden geeignete Einheiten vorzusehen sein, um derartigen Vorwürfen auch in Zukunft nachzugehen.

Ein am Rande des Beweisthemas 3 untersuchtes E-Mail über polizeiinterne Ab­sprachen über Zeugenaussagen im Zusammenhang mit einer polizeilichen Gewalt­anwendung in Linz am 1. Mai 2009 wirft ein bezeichnendes Licht auf falsch ver­standenen Korpsgeist in der Exekutive. Auch in der Causa Kasachstan ist er­schütternd, mit welcher Selbstverständlichkeit mehrere Exekutivbeamte ohne zu Zögern illegal Abfragen aus Polizeidatenbanken einholten und untereinander weiter­gaben. Es entsteht der Eindruck eines weitverbreiteten „laissez faire“ durch die Verantwortlichen, welches dem sensiblen Bereich von Datenschutz und Beschuldigten­rechten nicht gerecht wird. Die Innenministerin ist gefordert, für ein korrektes Einhalten sämtlicher Dienstvorschriften im Sicherheitsbereich nachhaltig einzutreten und weit­läufig geduldeten „Kavaliersdelikten“ im Polizeibereich einen Riegel vorzuschieben.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung hat es unter­lassen, Nationalratsabgeordnete über eine laufend mitverfolgte Einflussnahme durch Kontaktpersonen einer fremden Macht zu informieren und zu warnen. Es hat damit in einer Kernaufgabe, dem Schutz der Handlungsfähigkeit der verfassungsmäßigen Einrichtungen des Staates, versagt. Es müssen daher entsprechende Konsequenzen gesetzt werden, um für die Zukunft Gleichartiges zu verhindern.

Dieses Beispiel zeigt, dass die Amtsverschwiegenheit in der Verwaltungspraxis oft zum Selbstzweck verkommt. Eine Reform scheint unumgänglich. Es darf dabei darauf verwiesen werden, dass international der Trend hin zu mehr Verwaltungstransparenz geht statt zu Abschottung und Geheimniskrämerei, wie sie in Österreich nach wie vor praktiziert wird.

 


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