tionen Kontingente von Ladungsrechten zugeteilt werden, bei denen auch ohne Mehrheitsbeschluss Ladungen durchgesetzt werden können.
Die Letztverantwortung für die zeitliche Organisation der Untersuchungen sollte bei einer Person konzentriert werden. Denkbar wäre dabei neben einer Betrauung des Vorsitzenden mit dieser Aufgabe auch die Einrichtung eines Ordners oder Geschäftsführers, um die Organisation des Ausschusses vom inhaltlichen Vorsitz zu trennen. Soweit Einvernahmen nicht im vorgesehenen Zeitrahmen abgeschlossen werden können, ist eine neuerliche Ladung verpflichtend vorzusehen und durch den Vorsitzenden (oder Ordner) anzuberaumen, sofern darauf nicht einstimmig verzichtet wird. Rechtsverletzungen dieser verantwortlichen Person durch Unterlassung (etwa Verweigerung von Ausschussterminen, obwohl das Thema noch nicht abgehandelt wurde) sollten in einem Verfahren sanktioniert werden, als Vorbild könnte etwa die Ministeranklage beim VfGH dienen. Die Überlegungen des Verfahrensanwaltes in einem APA-Interview vom 8.12.2009 in diese Richtung bestätigen diese Forderung.
Es hat sich gezeigt, dass Terminzwänge gerade bei den größeren Fraktionen im Ausschuss zu einer starken Fluktuation der teilnehmenden Abgeordneten geführt haben. Daraus folgte erkennbar eine geringere Identifikation der Abgeordneten von SP/VP mit dem Untersuchungsausschuss, eine weniger eingehende Vorbereitung und schließlich weniger hilfreiche Befragungen durch die Abgeordneten. Überlegt werden könnte daher eine Änderung der Zusammensetzung im Ausschuss, etwa indem jeder Fraktion zwei Abgeordnete zugestanden werden, bei Abstimmungen jedoch die Mehrheitsverhältnisse im Plenum durch gewichtete Stimmen erzielt werden können. Dadurch könnte eine intensivere Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsgegenstand auch durch Abgeordnete der größeren Fraktionen erreicht werden.
Die Befragung von Auskunftspersonen wird weiterhin sachlich und genau zu erfolgen haben. Zurecht hat der Verfahrensanwalt öffentlich die Behauptung „menschenverachtender Befragungen“ zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass „harte“, sachliche Befragungen durchaus auch im gerichtlichen Verfahren üblich und zweckdienlich sind.
Der Vorsitzende soll darauf hinwirken, dass Fragen nicht ausweichend beantwortet werden. Um die Position der Auskunftspersonen in der Untersuchung zu verbessern könnte diesen das Recht eingeräumt werden, dem Ausschuss ihrerseits Beweise vorzulegen bzw. Beweisaufnahmen durch weitere Auskunftspersonen vorzuschlagen.
Die Rolle der Vertrauensperson ist neu zu bedenken. In mehreren Fällen hat sich die Auskunftsperson quasi vor jeder Antwort mit der Vertrauensperson beraten und sich die Antworten soufflieren lassen. Eine derartige Beeinflussung ist nicht vorgesehen oder wünschenswert.
Die Entscheidung darüber, inwiefern Akten dem Untersuchungsgegenstand zuzuordnen sind, hat ausschließlich beim Ausschuss und nicht bei den Verwaltungsbehörden zu liegen.
Die Vertraulichkeit der Untersuchungsakten ist umfassend zu reformieren. Die von der Präsidentin in diesem Ausschuss verfügten Auflagen für die Einsichtnahme in „Geheimakten“ waren für die Wahrung der Vertraulichkeit nicht nützlich, haben zugleich aber die Bearbeitung der Untersuchungsakten erheblich erschwert.
Vorzusehen sind Zwangsmittel des Untersuchungsausschusses gegenüber säumigen Zeugen.
Im Regelfall wird Einstimmigkeit über die Untersuchungsergebnisse nicht zu erzielen sein. Gerade die Erkenntnisse der Minderheit können im Rahmen parlamentarischer Kontrolle jedoch von besonderer Bedeutung sein. Die Möglichkeiten zur Erstattung von
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