Auf eine positive Stellungnahme des BVT zu einer Verlängerung der Aufenthaltstitel für Aliyev, Mussayev und Koshlayk angesprochen, erklärte Gridling, dass es sich hierbei um eine Antwort auf eine Anfrage des geschäftsführenden Generaldirektors für öffentliche Sicherheit, Elmar Marent, gehandelt habe.
In folgenden Fällen verwies GRIDLING auf die ermittelnden Beamten, da er keine eigene Wahrnehmung habe:
Hat es Schmiergeldflüsse an den Wiener Bürgermeister Michael Häupl oder den Wiener Landtagspräsidenten Harald Kopietz gegeben?
Steht Aliyev mit Drogenhandel, Waffenhandel und anderen kriminellen Aktivitäten in Zusammenhang?
Wurde Geld an einen österreichischen Politiker im Hotel Sacher übergeben?
In folgenden Punkten stellte das BVT keine weitergehenden Ermittlungen an:
Gridling machte keine Aussagen, ob Geld an politische Parteien geflossen sei, da sich in diese Hinsicht kein konkreter Verdacht ergeben habe und das BVT deswegen auch nicht ermittelte.
Woher der pensionierte ORF-Journalist Bernd Ender die Information hatte, dass das BVT den Polizisten Christian Pollack im Visier hatte und wer der von Pollack erwähnte „Peter mit der (amerikanischenTelefonvorwahl) Nummer 001“ war, wurde nicht ermittelt.
Zu der in den Telefonüberwachungen erwähnten Bank hat Gridling keine Wahrnehmung. (Es handelt sich um die Privatinvest Bank AG Salzburg; der frühere Nationalbankpräsident Adolf Wala war angeblich dort beteiligt, wurde aber vom ehemaligen SPÖ-Innenminister Karl Blecha wegen Geldwäsche in dieser Bank gewarnt und stieg dann aus)
Georg Lienbacher vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts wurden als ExpertenSachverständigem mehrere Fragen vorgelegt, zu denen er vor seiner Befragung ausführlich Stellung nahm:
1.) Sind die Sicherheitsbehörden (…) verpflichtet oder berechtigt, die verfassungsmäßigen Vertretungskörper bzw. deren Organe oder Mitglieder zu informieren oder zu warnen, wenn (…) Erkenntnisse über Tätigkeiten ausländischer Geheimdienste vorliegen, die auf verdeckte oder offene, direkte oder indirekte, versuchte oder durchgeführte Kontaktaufnahmen mit diesen Vertretungskörpern oder Personen hindeuten?
Antwort:
Die Sicherheitsbehörden sind dazu berechtigt, wenn nicht andere Regelungen (Amtsverschwiegenheit) dem entgegenstehen. Die Sicherheitsbehörden sind nicht verpflichtet, es sei denn es besteht Gefahr für Leib, Leben, Vermögen etc. (SPG §19)
2.) Unter welchen Bedingungen und in welcher Weise hat oder kann diese Information erfolgen?
Antwort:
Es ist jede sachadäquate Form möglich.
3.) Wer entscheidet im Einzelfall darüber?
4.) Antwort:
Die betroffene Behörde.
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