Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 258

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10. Juli 2009 in der 32. Sitzung des Nationalrates im Zuge einer Geschäftsordnungs­meldung die Aufklärung dieses Skandals durch einen Untersuchungsausschuss zu fordern.

§ 302 StGB – Amtsmissbrauch ist folgendermaßen definiert:

§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

e) Erkenntnisse und Wertungen der Befragungen im U-Ausschuss

Nach Abschluss der Befragungen im Untersuchungsausschuss und in Anbetracht sämtlicher zu diesem Beweisthema sonst bekannt gewordenen Umstände sind in Zusammenhang mit dem Verhalten der beschuldigten Personen Uwe Sailer und Karl Öllinger folgende Punkte einer näheren Betrachtung zu unterziehen:

Nebenbeschäftigung

Der Kriminalpolizist Uwe Sailer hat sein Datenforensik-Unternehmen zwar als Gewerbe angemeldet. Nach den Befragungen bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob und in welchem Umfang seine Tätigkeit im Konsens mit der Dienstbehörde erfolgte.

Die Nebenbeschäftigung von Beamten findet ihre gesetzliche Regelung in § 56 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG). Insbesondere sind folgende Fälle geregelt, in denen Nebenbeschäftigungen zu untersagen sind:

1.) Unzulässigkeit wegen Behinderung an der Erfüllung dienstlicher Aufgaben (z.B. wenn die Einhaltung der Dienstzeit oder der Amtsverschwiegenheit gefährdet ist).

2.) Unzulässigkeit wegen Vermutung der Befangenheit (wenn die Nebenbeschäftigung im Aufgabenbereich der dienstlichen Aufgaben des Beamten ausgeübt werden soll oder wenn der Beamte seine Nebenbeschäftigung in Verbindung mit Personen ausübt, mit denen er auch zwangsläufig dienstlichen Kontakt hat).

3.) Unzulässigkeit wegen Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen.

In den oben angeführten Fällen muss die tatsächliche Gefährdung der dienstlichen Interessen nicht nachgewiesen werden, es genügt bloß der Anschein der Befangen­heit.

Im Fall des Uwe Sailer wurde eine derartige Untersagung hinsichtlich seiner Meldung der Nebenbeschäftigung als Sachverständiger bei Gericht im Bereich der Daten­analyse vom 02. 06. 2003 nicht getroffen.

Diese Nichtuntersagung wurzelt wohl in einer unrichtigen Darstellung der damals geplanten und später umgesetzten Nebentätigkeit durch Sailer.

Denn Sailer hat, wie aus einem Aktenvermerk mit Bezug auf die erwähnte Meldung hervorgeht, in dem Prüfverfahren angegeben, dass er für die Nebentätigkeit lediglich fünf Stunden pro Monat aufwenden wird. Ebenso hat er den Bereich seiner Neben­tätigkeit lediglich als Datenforensiker bei Gericht angegeben.

Diesen Bereich hat Sailer im Lauf der Jahre deutlich überschritten, z.B. durch den Verkauf von Computern, Festplatten, Wiederherstellung von gelöschten Urlaubsfotos, seine Tätigkeiten für den Abgeordneten Öllinger etc., was laut Angaben seines Vorge­setzten Pogutter bereits zu einem Disziplinarverfahren geführt hat (siehe Protokoll UA-Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen 3.11.2009/öffentl. Teil/11.Sitzung/S. 87).

 


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