Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 284

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Polizeiintern muss durch strukturelle Änderungen gewährleistet werden, dass Beamte vom Schlage eines Uwe Sailer nicht ein weitestgehend unkontrolliertes „Eigenleben“ entwickeln, wie das in dieser Causa der Fall war. Dieses „Eigenleben“ drückte sich in einer selbstbestimmenden Einteilung hinsichtlich Arbeitsgestaltung und der Vermen­gung von dienstlichen und privaten Interessen aus.

Im Bereich der Justiz muss es strukturell verhindert werden, dass ein ideologisch beseelter Akteur wie Sailer nach diesen Vorkommnissen als beeideter Sachver­stän­digter bei Gericht verlängert werden kann.

Die Vergabe von Aufträgen in den Ländern muss transparenter gestaltet werden. Im Falle der Susanne Sailer, der Ehefrau von Uwe Sailer, muss der Verdacht des Umgehungsgeschäfts geklärt werden.

Wie in der Causa Sailer/Öllinger wieder einmal offensichtlich wurde, bestehen enge Quer­verbindungen der politischen Linken zum Dokumentationsarchiv des österreichi­schen Widerstandes. Diese Verbindungen werden genutzt, um im politischen Wett­bewerb zu manipulieren. Umso mehr muss eine Zusammenarbeit von staatlichen Stellen mit dem DÖW in Zukunft - im Interesse der Bürger hinsichtlich der Wahrung von Grundrechten - unterbunden werden.

2) Empfehlungen

Aufhebung der außerberuflichen Immunität;

Stärkung der beruflichen Immunität in Form eines Rechtsanspruchs, da die Ent­schei­dung, ob ein Abgeordneter ausgeliefert wird, kein Mehrheitsbeschluss sein kann, da dies immer zum Nachteil der Opposition gereichen würde;

Keine Ermittlungsschritte gegen Abgeordnete im Schutz der Immunität;

Möglichkeit gegen Mittäter zu ermitteln, unabhängig davon ob ein Abgeordneter invol­viert ist und auf Grund der Immunität nicht gegen ihn ermittelt werden kann;

Schaffung eines speziellen Schutzes für  Mitarbeiter eines Abgeordneten oder Klubs für auftragsgemäße Tätigkeiten für diesen Abgeordneten oder Klub analog zum § 31 MedienG;

Evaluierung der StPO speziell in Hinblick auf die Anwendung des § 101 Abs. 2 StPO, dahingehend, dass taxativ Personengruppen aufgezählt werden, an denen als Tatver­dächtige jedenfalls ein besonderes öffentliches Interesse steht.

Evaluierung des StAG in Hinblick auf eine konsequentere Dienstaufsicht und ein durchsetzbares Disziplinarwesen;

Neuausrichtung der Qualität der Ausbildung und der Ernennungserfordernisse zum Staatsanwalt;

Verrechtlichung von Nebenbeschäftigungen - Dienstlich erworbenes Fachwissen, welches unter die Amtsverschwiegenheit fällt, kann nicht Grundlage für eine Neben­beschäftigung von Beamten sein;

Evaluierung und gesetzliche Neuausrichtung des Verfahrens zur Meldung und Geneh­migung von Nebenbeschäftigungen für Exekutivbeamte;

Umfassende Reform der Verfahrensordnung für den Untersuchungsausschuss;

Die Öffentlichkeitsarbeit der Justiz soll durch das Bundesministerium für Justiz wahrge­nommen werden und nicht durch Staatsanwälte. Die Funktion des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft ist ersatzlos zu streichen.

 


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