
2. In Art. 2 wird nach Z 11 folgende Z 11a eingefügt:
„11a. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre 7 836,1 €,
b) ab dem sechsten Jahr 8 305,3 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre 8 392,1 €,
b) ab dem sechsten Jahr 8 861,3 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre 8 861,3 €,
b) ab dem sechsten Jahr 9 513,5 €.“
3. In Art. 2 werden nach Z 13 folgende Z 13a bis 13n eingefügt:
„13a. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „94,5 €“ durch den Betrag „95,4 €“ ersetzt.
13b. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a) der Betrag „9,6 €“ durch den Betrag „9,7 €“,
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