Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 55

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2. In Art. 2 wird nach Z 11 folgende Z 11a eingefügt:

„11a. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

1. in der Funktionsgruppe 7

a) für die ersten fünf Jahre                 7 836,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr                    8 305,3 €,

2. in der Funktionsgruppe 8

a) für die ersten fünf Jahre                 8 392,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr                    8 861,3 €,

3. in der Funktionsgruppe 9

a) für die ersten fünf Jahre                 8 861,3 €,

b) ab dem sechsten Jahr                    9 513,5 €.“

3. In Art. 2 werden nach Z 13 folgende Z 13a bis 13n eingefügt:

„13a. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „94,5 €“ durch den Betrag „95,4 €“ ersetzt.

13b. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a) der Betrag „9,6 €“ durch den Betrag „9,7 €“,

 


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