Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 64

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17c. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

17d. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

1. in der Funktionsgruppe 7

a) für die ersten fünf Jahre                7 836,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr                   8 305,3 €,

2. in der Funktionsgruppe 8

a) für die ersten fünf Jahre                8 392,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr                   8 861,3 €,

3. in der Funktionsgruppe 9

a) für die ersten fünf Jahre                8 861,3 €,

b) ab dem sechsten Jahr                   9 513,5 €.“


 


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