17c. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

17d. § 87 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre 7 836,1 €,
b) ab dem sechsten Jahr 8 305,3 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre 8 392,1 €,
b) ab dem sechsten Jahr 8 861,3 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre 8 861,3 €,
b) ab dem sechsten Jahr 9 513,5 €.“
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