Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 127

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BM Berlakovich legte zwar im Februar 2008 einen Ministerialentwurf vor, der aber gleich­zeitig einen Abbau von Verfahrensstandards bedeutet. Vorgesehen ist auch ein Gebot zur Energieeffizienz für Betriebsanlagen, Energieeffizienz ist aber kein Genehmigungs­kriterium für Anlagen – ein gravierender und nachhaltig wirkender Fehler was den Kli­maschutz angeht.

Die Novelle wurde vor dem Sommer beschlossen. Es ist eine Minimalumsetzung der Rügen der EU. Ein in der Zwischenzeit neu ergangenes Urteil des EuGH wurde miss­achtet: Nachbarn und Nachbarinnen, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen kön­nen weder ein Verfahren beantragen, noch haben sie Parteistellung und Rechtsmittel im Feststellungsverfahren. Diese Rechtslage steht im Widerspruch zur jüngsten Judi­katur des Europäischen Gerichtshofes.

Versagen bei der Umsetzung der Aarhus-Konvention

Die dritte Säule der Aarhus-Konvention, die von Österreich 1998 (!) unterzeichnet wur­de, wurde bis heute nicht umgesetzt. BürgerInnen sollten laut Aarhus-Konvention Ver­stöße gegen Umweltrecht vor Gericht einklagen können. Der Minister hat bis dato nicht einmal einen Ministerialentwurf vorgelegt.

Versagen beim Fließgewässerschutz

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie hat die Aufrechterhaltung funktionierender Lebensge­meinschaften im Gewässer und damit den Erhalt natürlicher Fließgewässerstrukturen zum Ziel. Dort wo der Zustand schlecht ist, ist er zu verbessern. Dieses Ziel ist 2015 zu erreichen, es gilt aber schon jetzt ein Verschlechterungsverbot. Auf dem Weg zur Ziel­erreichung kommt der Verordnung zur Festlegung von ökologischen Zielen für Oberflä­chengewässer besondere Bedeutung zu. BM Pröll und BM Berlakovich sind dieser Verordnungsverpflichtung seit 2003 (!) nicht nachgekommen.

Versagen bei der Reduktion von Luftschadstoffen

Die Landesumweltreferentenkonferenz hat im Juni 2008 BM Pröll aufgefordert, gesetz­lich „Umweltzonen“ nach dem Vorbild Deutschlands zu ermöglichen. Damit sollen Fahr­verbote abgestuft nach dem Luftschadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge verordnet werden können.

Im Juli 2008 ist ein EuGH-Urteil ergangen, das BürgerInnen das Recht einräumt, einen Aktionsplan mit Maßnahmen gegen die Feinstaubbelastung zu beantragen und in wei­terer Folge ein Gericht zur Prüfung des Verwaltungshandelns bzw. der Untätigkeit an­zurufen. Ein Novellierungsentwurf wurde erst im November 2009 vorgelegt. Ein Klage­recht für BürgerInnen im Sinne des EuGH-Urteils ist darin nicht vorgesehen.

Österreich hält nicht nur seine Grenzwerte nicht ein, sondern hat stattdessen einen Aufschub der Frist zur Einhaltung der Feinstaubgrenzwerte bis zum Juni 2011 (!) bei der Kommission beantragt, und zwar für weite Teile Österreichs. Am 20. November 2009 erging ein Mahnschreiben der Kommission wegen Verletzung der Luftqualitäts­richtlinie an Österreich.

Österreich darf ab 2010 nicht mehr als 103.000 t Stickoxide (NOx) ausstoßen. Laut Um­weltbundesamt wurden 2007 163.000 Tonnen emittiert. Das heißt, es müssen in den Bereichen Verkehr, Industrie und Kleinverbraucher ernste Anstrengungen unternom­men werden. Gemäß dem Emissionshöchstmengengesetz 2003 sollte die Bundesre­gierung ein Programm erlassen, das Maßnahmen zur Reduktion nennt und quantifi­ziert. 2006 sollte bereits die erste Aktualisierung passieren. Die Koordination kommt dem Umweltminister zu. Dort wurden bisher nur beauftragte Studien entgegengenom­men (deren Herausgabe übrigens zunächst verweigert wurde). Ein Aktionsprogramm wurde bis dato nicht vorgelegt, Maßnahmen wurden nicht gesetzt.

 


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