Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 209

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oder von einer Sportorganisation gesperrt wurden, sind ab dem Dopingvergehen bis zum Ende der Sperre, volljährige Sportler und Betreuungspersonen auf Dauer, von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 ausgeschlossen; stehen diese in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlus­ses von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 außerdem kei­ne Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämp­fen oder Betreuung von Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Dopingvergehen ausgezahl­ten Förderungen sind vom Sportler zurückzuzahlen. Auf die Rückzahlung kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Re­gelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen Vorliegen besonderer Milde­rungsgründe oder wegen Mitwirkung bei der Aufklärung von Dopingvergehen durch an­dere Personen herabgesetzt wurde.““

4. In Artikel 1 Z 8 wird in § 4 Abs. 3 nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt:

„Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu ver­anlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwal­tungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, vorliegt.“

5. In Artikel 1 Z 8 entfällt in § 5 der Abs. 5 und lautet § 5 Abs. 1 Z 4:

„4. Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool ihre aktive Laufbahn beende­ten, mit dem Eingang der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend § 19 Abs. 6.“

6. Artikel 1 Z 10 lautet:

„10. § 7 lautet:

„§ 7. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundesminister für Landes­verteidigung und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

1. die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Do­pingkontrollen;

2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirk­stoffe und Methoden;

3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem National­rat vorzulegen.““

7. In Artikel 1 Z 11 wird in § 8 Abs. 3 folgender Satz angefügt:

„Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2011, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex.“

8. In Artikel 1 Z 28 lautet § 18 Abs. 2 Z 6 lit. c:

„c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten, von Sportlern, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendeten, in den ersten


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