Bestimmungen für die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Sportler, die wegen eines Dopingvergehens gesperrt wurden,
Anknüpfung an Befangenheitsregelungen des AVG,
Sicherstellung, dass Sportler, die ihre aktive Laufbahn beendet haben, grundsätzlich nach sechs Monaten wieder an Wettkämpfen teilnehmen können, während Sportler, die während einer Suspendierung oder Sperre ihre aktive Laufbahn beendet haben, erst nach 12 Monaten wieder an Wettkämpfen teilnehmen können,
der Bericht der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung soll dem Nationalrat vorgelegt werden,
legistische Klarstellungen und
die Umsetzung des WADA-Codes.
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Meine Damen und Herren, dies ist ein ausgezeichnetes Gesetz für den Sport. Die Sauberkeit im Sport und die Ehrlichkeit der Sportler sollen im Mittelpunkt stehen, aber die, die den Sport nicht ehrlich ausüben, und die, die Doping organisieren, sollen entsprechend bestraft werden. In diesem Sinne ist heute ein guter Tag für den Sport. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)
21.20
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist in den Kernpunkten erläutert und steht mit zur Debatte. Ich lasse ihn im Saal verteilen.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Hermann Krist, Peter Haubner, Herbert Kickl, Ing. Peter Westenthaler, Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Ausschusses für Sportangelegenheiten über den Antrag 890/A der Abgeordneten Hermann Krist, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden (518 d.B.).
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Z 4 lautet § 1a Z 1 wie folgt:
„1.Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler betreuen, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure und Manager“
2. In Artikel 1 Z 5 entfällt in § 2 der Abs. 6 und lautet Abs. 5 wie folgt:
„(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.“
3. Artikel 1 Z 6 lautet:
„6. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen vom IOC, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IPC
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