Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 210

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zwölf Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 4;“

9. In Artikel 1 Z 32 wird dem § 19 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool angehört haben (§ 5), haben 6 Monate vor dem ersten Wettkampf die Wie­deraufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden; Sportler, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn be­endet haben, haben dies 12 Monate vor dem ersten Wettkampf zu melden.“

10. In Artikel 1 Z 43 entfällt in § 26 die Z 3 und erhalten die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „9.“ die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „8.“

11. In Artikel 2 Z 2 wird die Bezeichnung „§ 94f“ durch die Bezeichnung „§ 94g“ ersetzt.

Begründung:

Zu Artikel 1 Z 1:

Die vorgesehene Änderung dient der legistischen Klarstellung.

Zu Artikel 1 Z 2:

Durch die Ergänzung des Abs. 5 soll sichergestellt werden, dass gesperrte Sportler nicht zur Dopingprävention herangezogen werden dürfen. Zum Entfall des Abs. 6 siehe unten Erläuterung zu Artikel 1 Z 6.

Zu Artikel 1 Z 3:

Abs. 3 wird im Sinne einer Gleichbehandlung dahingehend ergänzt, dass in einem Dienstverhältnis zum Bund stehende Sportler, die wegen eines Dopingvergehens ge­sperrt wurden, so lange von dienstlichen Begünstigungen für die Sportausübung aus­geschlossen sind, so lange sie nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 keine Förderung erhalten können. Dienstfreistellungen für die Sportausübung stellen nämlich auch eine Art der Förderung durch den Bund dar.

Weiters wurde der letzte Satz angefügt, wonach flexibel bei der Rückforderung von bereits ausbezahlen Bundes-Sportförderungen vorgegangen werden kann, je nach­dem, welches Verschulden dem Sportler beim Verstoß gegen die Anti-Doping-Rege­lungen anzulasten ist bzw. inwieweit er bei der Aufklärung von weiteren Dopingver­gehen mitgewirkt hat. Diese Regelung geht im Einklang mit den Regelungen nach dem WADA-Code, wo grundsätzlich zu verhängende Sperren bei Vorliegen bestimmter Vor­aussetzungen reduziert werden können.

Zu Artikel 1 Z 4:

Zur Sicherstellung der Objektivität des Handelns der Kommissionen und Einrichtungen der Unabhängigen Doping-Kontrolleinrichtung soll nunmehr die bei behördlichen Verfah­ren geltende Befangenheitsregelung Anwendung finden. Die Anknüpfung an § 7 AVG sichert eine korrekte Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe, da es hierzu be­reits umfangreiche Judikatur gibt.

Zu Artikel 1 Z 5, 8 und 9:

Durch die vorgesehenen Änderung soll sichergestellt werden, dass Sportler, die ihre aktive Laufbahn beendet haben, grundsätzlich nach 6 Monaten wieder an Wettkämp­fen teilnehmen können, während Sportler, die während einer Suspendierung oder Sperre ihre aktive Laufbahn beendet haben, erst nach 12 Monaten wieder an Wett-


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