Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 211

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kämpfen teilnehmen können. Damit soll dem Gedanken der differenzierten Behandlung nach dem WADA-Code Rechnung getragen werden.

Zu Artikel 1 Z 6:

Da durch den neuen § 2 in der Fassung des Ausschussberichtes Dopingprävention, In­formation und Aufklärung im Wesentlichen beim Bund liegen wird, soll der bisherige § 2 Abs. 6 (siehe Z 2) der Vorlage eines Berichtes der Unabhängigen Dopingkontroll­einrichtung zu diesem Gegenstand entfallen und jedoch der Tätigkeitsbericht nach § 7 dem Nationalrat vorgelegt werden.

Zu Artikel 1 Z 7:

Der Kostenersatz für das Verfahren zur Entscheidung über die Ausnahmegenehmi­gung, der knapp bemessen ist, soll durch eine Valorisierung wertgesichert sein. Ein allfälliger finanzieller Mehraufwand – wie er sich auch aus allen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben kann - ist aus dem jeweiligen Ressortbudget zu bedecken.

Zu Artikel 1 Z 10:

Die vorgesehene Änderung ist aus legistischen Gründen aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 5 erforderlich.

Zu Artikel 2 Z 11:

Im Gesundheitsausschuss wurde am 3. Dezember 2009 (vgl Bericht 549 d.B) eine Än­derung des Arzneimittelgesetzes behandelt, die gleichfalls einen § 94f beinhaltet. Da­her wäre hier eine entsprechende Korrektur der Paragraphenbezeichnung vorzuneh­men.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Karls­böck. – Bitte.

 


21.20.41

Abgeordneter Dr. Andreas Karlsböck (FPÖ): Frau Präsidentin! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Es ist wahr, wir – alle fünf Fraktionen – haben mit diesem Antrag Teamgeist bewiesen, wie es unter Sportlern bei solch einem Sportantrag auch zu erwarten ist. Wir haben einen Fünf-Parteien-Antrag – nach doch heftigem Ringen – durchbringen können. Es ist ein guter Tag für den Sport und auch ein guter Tag für das Parlament.

Wir haben, wie gesagt, eine vernünftige Regelung im Kampf gegen Doping gefunden, wir setzen nämlich ein starkes Zeichen für eine effiziente Bekämpfung von Sportbetrug im Profibereich und nicht im Amateurbereich.

Wir wollen damit eine Schärfung des Unrechtsbewusstseins und eine Stärkung des Problembewusstseins erreichen. Betrug, das wurde auch schon von anderer Stelle ge­sagt, ist Täuschung mit Schädigungsabsicht, um für sich oder einen Dritten einen Ver­mögensvorteil, einen geldwerten Vorteil, zu erlangen. Dieser Tatbestand des Sport­betrugs soll strafrechtlich geahndet werden können. Das kann er jetzt. (Beifall des Abg. Mag. Haider.)

Vernünftige Begleitmaßnahmen sind gerade erwähnt worden, ich möchte sie noch ein­mal ganz kurz anschneiden: Es ist uns auch ein Bedürfnis gewesen, darauf hinzuwei­sen, was passiert, wenn ein gedopter Sportler Fördergelder bekommen hat. Was pas­siert damit? – Für diesen Fall haben wir eine vernünftige Regelung ins Gesetz hineinbe­kommen, um die Fördergelder ab dem Zeitpunkt, wo er des Dopings überführt worden


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