Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 212

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ist, zurückzubekommen. Dies ist eine vernünftige Regelung im Fall der Wiederaufnah­me des Trainings und der Wettkampftätigkeit. Auch das ist ein Kernpunkt, ein zentraler Punkt in diesem Gesetz.

Wir haben als den Personenkreis, den dieses Gesetz umfasst, nicht nur die Sportler definiert, sondern diesen auch auf andere, die damit im Sportbetrieb zu tun haben, ausgeweitet – zum Beispiel Ärzte und Manager, aber auch Trainer. Obwohl gerade, und das muss gesagt werden, im ärztlichen Bereich ein ziemlich strenges, rigides Standesrecht besteht. Das bedeutet, dass bei Dopingvergehen vonseiten der Standes­führung ziemlich rigide durchgegriffen wird.

Ähnliche klare Rahmenbedingungen schafft dieses Gesetz für alle Beteiligten im Sport­betrieb.

Aber natürlich ist man noch lange nicht am Ziel, und da möchte ich eine leichte Kritik anbringen. Wir müssen natürlich in der Zukunft schauen, dass die Behörde – eine Be­hörde ist es nicht, sondern eine Organisation –, die sich vordergründig mit dem Doping und dem Dopingmissbrauch auseinandersetzen muss, nämlich die NADA, mit genü­gend personellen und finanziellen Mitteln ausgestattet wird. Da sind wir noch nicht ganz am Ziel.

Außerdem haben wir auch angeregt zu überlegen, und das sollte weiter diskutiert wer­den, ob wir nicht auch der NADA einen Behördencharakter oder etwas Ähnliches, wie es zum Beispiel die ASFINAG hat, verleihen.

Im Hinblick auf den Umgang mit Medikamenten gibt es leider auch einige Probleme. Das bedeutet zum Beispiel, dass es dann, wenn ein Sportler oder ein Jugendlicher mit seinen Eltern im Falle einer Erkältung zum Arzt geht, immer wieder passiert, dass er Medikamente bekommt, die auf der Dopingliste stehen und sich sowohl der Arzt als auch der Sportler aufgrund eines gestörten Informationsflusses dessen nicht bewusst sind. Wenn man Medikamente, die auf dieser Liste stehen – man nennt sie WADA-Liste, eine Doping-Liste – weitergibt oder konsumiert, kann man sich strafbar machen, was im Extremfall bis zu einer Sperre führt – genau so, wie es auch im Gesetz steht.

Das soll jetzt – mit dem Abänderungsantrag, der eingebracht wurde, und mit dem Ent­schließungsantrag im Bereich des Arzneimittelgesetzes – ein bisschen ausgeräumt wer­den.

Allerdings sollte man vielleicht auch überlegen, im Rahmen der Gesundheitsreform und der angedachten neuen Methoden, die uns zur Verfügung stehen – ich meine jetzt eHealth oder ELGA; diese seien nur als Stichworte genannt –, dieses Problem zu berücksichtigen, nämlich sowohl von der einen Seite, im Sinne des Abrufens, als auch von der anderen Seite, im Sinne davon, dass der Sportler dort nachschauen kann, ob dieses Medikament auf der Liste steht. Man sollte versuchen, das in irgendeiner Form auch in ein Gesetz zu gießen und einzubringen.

Einen kleinen Wermutstropfen habe ich auch noch betreffend die Änderung des Arz­neimittelgesetzes anzubringen – ich habe das schon im Sportausschuss dargelegt. Wir haben damals ein bisschen mit dem Kollegen Maier diskutiert, und er hat mir gesagt, dass die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft dies im dortigen Bundes­tag im Jahr 2007 als positiv empfunden hat. Ich bin dem telefonisch nachgegangen und habe herausgefunden, dass das zum Teil stimmt – ja, das ist richtig –, allerdings hat man mir auch von der einen oder anderen Schwierigkeit bei der Umsetzung er­zählt. Das muss einfach einmal angesprochen werden – wir stimmen dafür, aber trotz­dem möchte ich das noch ansprechen.

Ein mögliches Problem, auf das wir im Rahmen dieser Gesetzesänderung – durch die Medikamente, die Doping-Substanzen, in welcher Form auch immer, beinhalten, in Zu-


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