Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung / Seite 189

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Zur Frage 6:

Der Bürgermeister der Gemeinde Eberau hat sich im Zuge der öffentlich ausge­schriebenen Interessentensuche aktiv an das Innenministerium gewandt und für die Gemeinde sein Interesse bekundet. Nach erfolgter Reihung wurde dem Bürgermeister von Eberau bekanntgegeben, dass Eberau die am besten geeignete Gemeinde sei.

Zur Frage 7:

Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand von Eberau wurden zu dem Zeitpunkt, zu dem feststand, dass das Projekt auf der in Aussicht genommenen Liegenschaft realisiert werden kann, informiert, bevor die Presse informiert wurde.

Zu den Fragen 8 bis 10:

Sowohl der Bezirkshauptmann von Güssing als auch der Landeshauptmann des Burgenlandes sowie andere Dienststellen der Burgenländischen Landesregierung wurden im Rahmen der Entscheidungsfindung im gesetzlich vorgesehenen Umfang befasst. Im Rahmen des Umwidmungsverfahrens war von den gesetzlich vorgese­henen Stellen zu prüfen, ob die Liegenschaft grundsätzlich für die erteilte Widmung geeignet ist. Diese Eignung wurde durch die vierte Änderung des digitalen Flächen­widmungsplanes der Gemeinde Eberau, welche von Landeshauptmann Niessl einhellig unterschrieben wurde, bestätigt. (Zwischenrufe bei der ÖVP.) Eine projektbezogene Umwidmung – das stelle ich jetzt schon klar –, nämlich auf ein konkret bestimmtes Gebäude oder eine ganz bestimmte ... (Abg. Mag. Stadler: Als Sonderfläche! Sie haben ein Wohnbauprojekt beantragt! Das ist ein Unterschied!) ist im Raumord­nungsrecht  (Abg. Mag. Stadler: Da ist genau die Crux! Da haben Sie geschwindelt!)

Herr Kollege Stadler, schauen Sie sich das zu dem Zeitpunkt geltende Raumord­nungsgesetz an, als die damalige Entscheidung getroffen wurde! Eine projektbezogene Umwidmung ist im Raumordnungsrecht im Allgemeinen und im burgenländischen Raumplanungsgesetz im Besonderen nämlich nicht vorgesehen.

Zur Frage 11:

Die Einbindung erfolgte vor der Präsentation des Standortes.

Zu den Fragen 12 und 13:

Die betroffene Gemeinde wurde nicht nur eingebunden, sondern es ging das Interesse, die Erstaufnahmestelle dort zu errichten, von der Gemeinde aktiv aus. Eine Einbin­dung der Länder im Allgemeinen und des Landes Burgenland im Besonderen war nicht möglich, da zum Zeitpunkt der Reihung von allen betroffenen Ländern bereits klar signalisiert worden ist, dass seitens der Länder alles unternommen wird, dass die Erstaufnahmestelle nicht im jeweiligen Land errichtet werden kann. Namentlich in Kärnten und im Burgenland wurden dazu jeweils die Raumordnungsgesetze geändert, um den Bau von Erstaufnahmezentren zu verhindern. Daher war die Einbindung im Vorfeld nicht möglich, sondern das Projekt wurde nach der alten Rechtslage baureif fertiggestellt. Der Menschenrechtsbeirat ist im Rahmen der Entscheidungsfindung erst ab konkreter Ausgestaltung und dem Festlegen der inneren Abläufe in einer Erstaufnahme zu befassen, und das wird selbstverständlich geschehen.

Zu den Fragen 14 und 15:

Im Rahmen der Interessentensuche wurde mit allen Gemeinden Vertraulichkeit verein­bart. Diese Vertraulichkeit wurde für jene Gemeinden, die im Ergebnis nicht zum Zuge gekommen sind, über die Standortentscheidung hinaus gewünscht und daher auch vereinbart. (Abg. Scheibner: Das kann aber nicht das Interpellationsrecht aufheben!) Daher ist es dem Bundesministerium für Inneres nicht möglich, diese Gemeinden zu


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite