Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.“
2. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 2 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der diesen gleichgestellten Staaten bietet;“
3. § 6 Abs. 1 lautet:
„§ 6. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.“
4. In § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und Zugänglichkeit der Netzdienste im Sinne des ersten Satzes auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.“
5. In § 7 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „INSPIRE-Richtlinie“ die Wortfolge „, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009,“ eingefügt.
6. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.“
7. § 9 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„§ 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.“
8. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 wird jeweils nach Z 3 „lit. b“ eingefügt.
9. In § 22 Abs. 2 lautet die Z 2 wie folgt. Folgende Z 3 wird angefügt:
„2. Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18;
3. Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9.“
Begründung
Zu Z 1:
Diese Bestimmung enthält entsprechend Art. 4 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie die Klarstellung, dass dieses Gesetz nicht zur Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten verpflichtet.
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