Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung / Seite 294

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Zu Z 2:

Sofern die INSPIRE-Richtlinie auf Grund des EWR-Abkommens oder eines sonstigen Abkommens auch auf andere Staaten anzuwenden ist, wird das Geoportal INSPIRE auch den Zugang zu deren Netzdiensten im Sinne des Art. 11 der INSPIRE-Richtlinie bieten, sodass auch diese zu nennen sind. Dieser redaktionelle Fehler (siehe auch die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des § 2 Abs. 5 Z 2 lit. c, § 3 Abs. 10 lit. c, § 5 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Z 2) wird insofern behoben.

Zu Z 3:

Im ersten Satz erfolgt eine Anpassung an eine weitere Durchführungsbestimmung zur INSPIRE-Richtlinie, nämlich jener betreffend die Netzdienste, welche kürzlich erlassen und in Kraft getreten ist. Diese Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, regelt bislang die Such- und Darstellungsdienste näher und soll in weiterer Folge hinsichtlich der weiteren Netzdienste (Download-Dienste, Transformationsdienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten) durch weitere Verordnungen der Euro­päischen Kommission abgeändert werden.

Mit dem letzten Satz soll verdeutlicht werden, dass auch öffentliche Geodatenstellen ihre (durch Eigen- oder Fremdleistung) erstellten und betriebenen Netzdienste anderen öffentlichen Geodatenstellen zur Verfügung stellen können bzw. dies durch Dienst­leister oder andere geeignete Stellen bewerkstelligen lassen können.

Dadurch wird öffentlichen Geodatenstellen, für die die Schaffung und der Betrieb der Netzdienste etwa auf Grund des geringeren Umfangs ihrer von diesem Gesetz erfassten Geodatensätze oder  dienste zu aufwändig wäre, die Möglichkeit geboten, den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 möglichst kostengünstig nachzukommen, zumal die Schaffung und der Betrieb der Netzdienste vielfach allgemeine Komponenten beinhalten, welche hinsichtlich weiterer Geodatensätze oder  dienste teilweise nur mehr adaptiert oder ergänzt werden müssen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird als öffentliche Geodatenstelle seine, voraussichtlich durch eine hiezu beauftragte Stelle (wie der Land-, forst- und wasserwirtschaftlichen Rechenzentrum GmbH), geschaf­fenen und betriebenen Netzdienste in dieser Weise zur Verfügung stellen.

Bedient sich insofern eine öffentliche Geodatenstelle einer anderen öffentlichen Geo­daten­stelle sind dieser die durch diese Leistung zusätzlich entstehenden Kosten gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Zusätzlich entstehende Kosten sind jene, die einer öffentlichen Geodatenstelle aus allenfalls notwendigen Adaptierungen ihrer einer anderen öffentlichen Geodatenstelle zur Verfügung gestellten Netzdienste erwachsen, sowie jene Kosten, die mit dem Betrieb der Netzdienste für die andere öffentliche Geodatenstelle verbunden sind.

Durch diese Nennung öffentlicher Geodatenstellen wird nicht ausgeschlossen, dass solche gegebenenfalls auch im Sinne des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, jeweils letzter Satz, herangezogen werden können.

Zu Z 4:

Diese Änderung betreffend die Verknüpfung der Netzdienste über ein elektronisches Netzwerk und deren Zugänglichkeit erfolgt entsprechend und folglich der Änderung des § 6 Abs. 1 letzter Satz (Z 3 dieses Abänderungsantrages).

 


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