Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung / Seite 295

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Zu Z 5:

Wie schon bei Z 3 dieses Abänderungsantrages, dies betreffend die Änderung des ersten Satzes des § 6 Abs. 1, ist auch hier auf die weitere Durchführungsbestimmung der Europäischen Kommission zur INSPIRE-Richtlinie, die Verordnung (EG) Nr. 976/2009, Bezug zu nehmen.

Zu Z 6 und 7:

Es wird ein Redaktionsversehen behoben. Im Sinne der Transparenz sollen sowohl bezüglich der allfällig möglichen Entgelte für die Darstellungsdienste als auch für die Download-Dienste und die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten auf Anfrage die Berechnungsgrundlagen dieser Entgelte angegeben werden.

Zu Z 8:

Es wird ein Redaktionsversehen behoben.

Zu Z 9:

Wie schon bei Z 3 dieses Abänderungsantrages, dies betreffend die Änderung des ersten Satzes des § 6 Abs. 1, ist auch hier auf die weitere Durchführungsbestimmung der Europäischen Kommission zur INSPIRE-Richtlinie, die Verordnung (EG) Nr. 976/2009, Bezug zu nehmen.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Herbert. – Bitte.

 


21.25.04

Abgeordneter Werner Herbert (FPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Das hier in Rede stehende Geodateninfra­strukturgesetz schafft bekanntermaßen einen Auf- und Ausbau einer Geodateninfra­struktur im Bereich des Bundes. Damit besteht die Möglichkeit, einen einfacheren und besseren Zugang und eine zweckmäßigere und effektivere Nutzung für Bürger und Verwaltungsbehörden erzielen zu können – gerade der Geodatenbereich ist ja ein Bereich, der sich nicht nur auf privater Basis immer größerer Beliebtheit erfreut, sondern auch im Bereich der Verwaltungsbehörden zunehmend interessant wird.

Ein Problem, das sich allerdings in dieser Regierungsvorlage findet, für das es aber im Gesetz keine Lösung gibt, ist die Problematik des Spannungsverhältnisses der Nut­zung von Geodaten in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen – ein Ansatz, den schon Kollege Schultes angesprochen hat. Problematisch ist die Situation insbesondere dann, wenn der Betreiber oder derjenige, der diese Geodaten ins Netz stellt, keinen österreichischen Firmensitz oder keine österreichische Niederlassung hat, sondern diese Geodaten aus dem Ausland anbietet.

Hier gibt es oft fast unüberbrückbare Schwierigkeiten für Personen, die diesbezüglich daten­schutzrechtliche Beschwerden einbringen oder auch Änderungen oder Löschun­gen von Daten, die bereits veröffentlicht wurden, veranlassen wollen, das durchsetzen zu können. Erst in der Sitzung des Datenschutzrates am 14.1. dieses Jahres wurde ein Fall eines rumänischen Anbieters von Geodaten ausführlich erläutert, und da wurde festgestellt, dass es fast nicht möglich ist, als österreichischer Staatsbürger seine Rechte auf Datenschutzebene gegenüber einem ausländischen Dienstanbieter eines Geodaten-Internetbetriebes durchsetzen zu können.

Ich darf daher aufgrund dieses Umstandes folgenden Antrag einbringen:

 


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