nen und Eisenbahner wird seit dem Jahre 1997 permanent reformiert. (Abg. Steibl: Ist eh notwendig!) Es ist gleichwertig oder gleich wie jenes der Beamten und unterliegt dem APG wie alle anderen auch.
Ein „Privileg“ haben die
Eisenbahner: Sie bezahlen um fast 50 Prozent höhere Pensionsbeiträge
als Sie, Frau Kollegin – und das ist in Wirklichkeit ein
„Privileg“, über
das wir uns auch unterhalten sollten. (Beifall bei der SPÖ. –
Neuerliche Zwischenrufe der Abg. Steibl.)
Abschließend möchte ich anmerken, dass ich verwundert bin, wie Abgeordnete in diesem Haus versuchen, den Ruf eines Unternehmens, das der Republik Österreich gehört, unter fadenscheinigen Vorwänden zu beschädigen. (Anhaltende Zwischenrufe der Abgeordneten Steibl und Grosz.)
Liebe Frau Kollegin, Sie sollten sich an der Nase nehmen. Würden Sie das mit Ihrem eigenen Unternehmen auch tun, dann hätten Sie wahrscheinlich ein enormes Problem. Es ist eigentlich verantwortungslos, wie sich hier insbesondere die ÖVP verhält.
An eines darf ich auch noch erinnern, zur Frage der Erfolge: Sie haben eine Struktur geschaffen, ein Unternehmen zerschlagen, Sie haben eine Holding gegründet, wo permanent festgelegt wird, dass sie keine operative Kompetenz haben darf. Dann aber hier nur zu sagen, da gehöre eingegriffen, ist zu wenig. Sagen Sie mir, wer? Sie haben diese Struktur geschaffen, sodass das nicht möglich ist. Das sollten Sie selbst wissen. Sie behaupten immer, Sie hätten die Wirtschaftskompetenz – ich stelle sie leider nicht fest. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der Grünen. – Zwischenrufe bei der ÖVP.)
20.21
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, wurde in seinen Kernpunkten erläutert, ob seines Umfanges bereits geschäftsordnungsmäßig verteilt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Heinzl, Dr. Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Verordnung(EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden (642 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die dem Bericht beigelegte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel 2 Z 12 lautet die Novellierungsanordnung:
„§ 48 samt Überschrift lautet:
„4. Teil
Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
1. Hauptstück
Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge
Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung
„§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
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