Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 80

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Vergleicht man die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im ersten Halbjahr 2009 mit jener im ersten Halbjahr 2008, so stellt man einen Anstieg von über 9 Prozent fest. Die­se Unternehmen sollen die Novelle des Insolvenzrechts jetzt auch nützen. Gerade jetzt sind Sanierungen wichtiger denn je, und es ist, wie gesagt, auch wichtig, die Unterneh­men dabei zu unterstützen, um eben Arbeitsplätze zu sichern. Die Erhöhung der Sa­nierungschancen und eine Vereinfachung beziehungsweise Modernisierung der Ver­fahren sind zentrale Elemente dieser Reform, die übrigens die größte Insolvenzrechts­reform seit mehr als 90 Jahren darstellt. – Das sei an dieser Stelle auch erwähnt.

Es wird damit ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen, das an die Stelle der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren tritt und das bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplanes als Sanierungsverfahren, ansonsten als Konkursverfahren be­zeichnet wird. Als Formen des neuen Insolvenzverfahrens wird es also künftig folgende Verfahrensarten geben: erstens das unvorbereitete – übliche – Konkursverfahren; zweitens das Sanierungsverfahren mit Sanierungsplan – das beinhaltet auch Bereiche wie die Beschleunigung der Löschung des Verfahrens aus der Insolvenzdatei und aus dem Firmenbuch, wenn der Sanierungsplan ganz erfüllt ist. Das Positive daran ist, dass der Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insol­venzverfahrens behindert wird. Auch hier sehen wir das wichtige Ziel der Reform, näm­lich eine erfolgreiche Sanierung, wieder verwirklicht. Ich wiederhole nochmals – das ist mir sehr wichtig! –: Es werden dadurch Arbeitsplätze gesichert.

Ich möchte an dieser Stelle aber auch ganz klar unterstreichen, dass es natürlich um die Interessen und die Unterstützung insolventer Unternehmen geht, aber nicht aus­schließlich. – Das muss klar sein, denn auch die Interessen der Gläubiger und anderer Vertragspartner müssen beachtet werden – und wurden es bei dieser Reform auch, denn es geht nicht nur um die Unternehmensseite, sondern auch um die Seite dessen, der etwas geliefert hat, und auch um die dritte Seite, nämlich die der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Weiters möchte ich das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ansprechen. Da ist es ein wichtiges Ziel der neuen Regelung, eine rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens zu erreichen. Wenn der Schuldner qualifizierte Unterlagen vorlegt wie zum Beispiel einen Finanzplan – aber nicht nur einen Finanzplan – und eine Quote von min­destens 30 Prozent hat, soll er auch die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwal­ters beibehalten. Auch damit können wir die Unternehmer zu einer früheren Antragstel­lung motivieren.

Ein weiterer wichtiger Änderungsbereich betrifft das Thema Verträge bei Konkurseröff­nung. Auch mit dieser Änderung soll wiederum die Sanierung im Insolvenzverfahren ge­fördert werden.

Nicht zuletzt sind im neuen Insolvenzrecht auch Bestimmungen enthalten, mit denen der Konkursabweisung mangels Masse entgegengewirkt wird.

Das war jetzt sicher vom Inhalt her sehr technisch, auch für die Zuseher und Zusehe­rinnen. Ich möchte daher noch ein anschauliches Beispiel bringen, und zwar eine ak­tuellen Studie zu Mikrounternehmen in der Steiermark. In der Steiermark gibt es rund 37 000 Mikrounternehmen – das heißt, Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftig­ten. Diese steirischen Mikrounternehmer sichern insgesamt rund 97 000 Arbeitsplätze.

Die Studie zeigt auch, dass man die wirtschaftliche Situation – Stand Mai 2009 – zwar mehrheitlich eher kritisch beurteilt, da die Auftragszahlen in den vergangenen zwölf Monaten häufiger gesunken als gestiegen sind, die langfristigen Marktchancen werden aber überwiegend positiv eingeschätzt. Großteils ist von diesen Mikrounternehmen zwar kein starkes Wachstum geplant, sie sind aber bestrebt, die aktuelle Betriebsgröße beizubehalten oder leicht zu wachsen. Die stärksten Wachstumstendenzen haben das


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