Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 79

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teressen und die geordnete, strukturelle Abarbeitung im Rahmen des Verfahrenssys­tems – all dies ist wichtig und wesentlich.

Nun war es ja auch schon Gegenstand der Debatte im Justizausschuss – und auch al­le Fachleute äußerten sich dahin gehend –, dass diese Fünf-Tages-Frist offenkundig inakzeptabel, weil zu kurz ist, da es natürlich einer gewissen Überlegung bedarf, ob die Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll.

Im Justizausschuss wurde von den Großparteien signalisiert, dass in der zweiten Le­sung – also heute – wenigstens insofern eine Abänderung erfolgen würde, als fünf Ar­beitstage als Regelung vorgeschlagen werden sollen. Ansonsten würden in diese Fünf-Tages-Frist auch Samstage, Sonn- und Feiertage fallen, und man müsste bedenken, dass die tatsächliche Zeit für die entsprechenden Überlegungen womöglich auf zwei­einhalb Tage schrumpfen könnte.

Nun ergibt sich vor allem aber auch im Lichte der Bestimmungen des § 116 der vorge­sehenen Norm, dass der Masseverwalter dem Konkursgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigeraus­schusses mitzuteilen hat: den Abschluss von Vergleichen, das Anerkenntnis strittiger Aussonderungs- und Absonderungsrechte und anderes, die Erhebung von Anfech­tungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die anhängig sind – weitere De­tails will ich Ihnen jetzt ersparen.

Das heißt, es geht einerseits um eine Frist von acht Tagen und andererseits um eine zu kurze Frist von fünf Tagen. Der Schaden in allen Verfahrensrechten ist und bleibt – und das wissen alle, die mit solchen Verfahren zu tun haben – das Bestehen von un­terschiedlichen Fristenregelungen, die sich eigentlich aus keinem substanziellen, ver­fahrensnotwendigen Hintergrund erklären lassen.

Ich fasse zusammen: Die Frist von fünf Tagen ist zu kurz. Allerdings stellt diese Rege­lung eine der zentralen Bestimmungen des Sonderprivatrechts der Insolvenzordnung dar. Es ist daher aus der Sicht vieler Beobachter – auch der Rechtsanwaltskammertag hat sich zuletzt noch dahin gehend geäußert – dringend geboten, diese Frist entweder überhaupt zu streichen – was wahrscheinlich nicht der Fall sein wird –, oder wenigs­tens systemadäquat und handhabbar anzupassen.

Ich appelliere an die Großparteien, in der zweiten Lesung Einsicht zu zeigen und die Frist des § 21 auch der Frist des § 116, nämlich acht Tage – und zwar acht Arbeitsta­ge! – anzupassen. Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

12.02


Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Steibl. – Bitte.

 


12.02.59

Abgeordnete Ridi Maria Steibl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundes­ministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuseher und Zuseherinnen vor den Fernsehschirmen! In der Zeit der Wirtschaftskrise sind leider viele Unternehmen un­verschuldet in schwierige Situationen geraten. „Retten statt Ruinieren“ – das ist auch eine Aussage unserer Frau Bundesministerin – ist die Intention und das Ziel der vorlie­genden Reformen im Insolvenzrecht.

Der Wirtschaft und den Unternehmen zu helfen, um durch Sanierungen auch Arbeits­plätze zu sichern, und nicht, sie zu zerschlagen: Das ist uns allen hier ein wichtiges An­liegen. Dementsprechend wurde diese Gesetzesvorlage im Justizausschuss auch ein­stimmig angenommen, und das ist, denke ich, ein Zeichen von Gemeinsamkeit. Es geht allen darum, Arbeitsplätze zu sichern und den Unternehmen zu helfen. (Beifall bei der ÖVP. Abg. Mag. Stadler: ... bemühter Applaus bei der ÖVP!)

 


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