Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 78

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Tatsächliche Berichtigungen werden erst nach Ende der Fernsehübertragung aufge­rufen.

Wir kommen zur Abstimmung über die eben vorgeschlagenen Redezeiten.

Wer dafür ist, den bitte ich um ein Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

11.56.261. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (612 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und ge­meinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührenge­setz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungs­gesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungs­gesetz 2010 – IRÄG 2010) (651 d.B.)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 1. Punkt der Tagesordnung.

Als Erster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer. – Bitte. (Abg. Mag. Stad­ler: Präsident Fichtenbauer, bitte! Künftiger Präsident!)

 


11.56.56

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Hohes Haus! Ich möchte vom Allgemeinen zum Besonderen kommen. Ich erinnere da­ran, dass die Justiz zu wenig qualifiziertes Personal und zu wenig Richter hat. Ich wie­derhole meine Forderung, im Sinne der Verwaltungsreform die Finanzprokuratur aufzu­lösen. Damit gewinnt man 92 hoch qualifizierte Personen, die Staatsangestellte sind, von denen man rund die Hälfte sofort – weil sie geprüfte Prokuratursanwälte sind – im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst verwenden könnte.

Die Leute sind pragmatisiert, sodass der Gehaltsaufwand, der budgetrelevant und ‑wirk­sam ist, keine weitere Budgetbelastung nach sich zöge. Diese äußerst überflüssige Be­hörde wäre also im Sinne der Verwaltungsreform und der Justizentlastung abzuschaf­fen, und es sollte eine Querverschiebung zur Justiz erfolgen. (Beifall bei der FPÖ.)

Zweiter Punkt: Der vorliegende Gesetzentwurf, der Konkurs- und Ausgleichsverfahren reformiert und ein einheitliches Insolvenzverfahren zu schaffen hat, das bei Vorlage eines Sanierungsplans als Sanierungsverfahren und ansonsten als Konkursverfahren bezeichnet wird, ist Gegenstand des Tagesordnungspunktes 1, über den wir jetzt sprechen.

Im Prinzip ist davon auszugehen und zu betonen, dass es sich dabei um eine sehr sorg­fältig gearbeitete Materie, die ja aus dem Hause kommt, handelt, die die Erfüllung eines schon lange geforderten Reformprogrammes darstellt. Im Prinzip gibt es bei Abarbei­tung aller im Zuge der Debatten eingebrachten Vorschläge nur einen sehr, sehr harten Kern, der übrig bleibt und um den sich Streit rankt. Dieser ist aber wichtig und wesent­lich, weil der Erfolg eines Sanierungskonzeptes wesentlich damit zusammenhängt.

Nach dem neu zu schaffenden beziehungsweise dem vorgeschlagenen § 21 muss sich der Insolvenzverwalter, wenn der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leis­tung verpflichtet ist, mit deren Erfüllung er im Verzug ist, unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Tagen erklä­ren, ob er am Geschäft festhalten möchte.

Natürlich muss man verstehen, dass das Wesen des Insolvenzverfahrens sehr diffizile, einander ausgleichende Interessenlagen widerspiegelt. Der nunmehr richtige Zielvor­gang sind die Nichtzerschlagung, also die Sanierung, die Beachtung der Gläubigerin-


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