Kurzem – ja leider Gottes auch jetzt noch – damit befasst, was unter Finanzminister Grasser alles an Verscherbelung von Familiensilber stattgefunden hat, so gehen wir jetzt neue Wege, indem wir Schritte setzen, die in der Zukunft unsere Unternehmen sichern.
Meine Kollegin Sonja Steßl-Mühlbacher wird bei diesem Tagesordnungspunkt noch genauer über das BUWOG-Netz, über dieses Korruptionsnetzwerk berichten. Ich bin froh darüber, dass jetzt endlich die Justiz mit all den Dingen von Grasser und seinen Freunden in dieser Causa aufräumt.
Meine Damen und Herren! Es geht, wie ja schon gesagt worden ist und worüber wir schon seit Jahren diskutieren, bei diesem Gesetz im Wesentlichen darum, wie man am Unternehmensstandort Österreich sicherstellen kann, dass die Unternehmen nicht in der Zahl in Konkurs gehen, wie das leider der Fall ist. Denn: Jeder einzelne Konkurs beziehungsweise jede einzelne Insolvenz ist einer beziehungsweise eine zu viel. Und es gibt schon lange die Diskussion: Kann das sogenannte Chapter-11-Verfahren aus Amerika hier eine Hilfe sein?
Der Unterschied zwischen unserem alten Insolvenzverfahren und dem amerikanischen ist, dass dort der Standpunkt vorherrscht, dass in der Krise die Gläubigerinteressen in den Hintergrund zu schieben sind und die Forderung in den Vordergrund zu stellen ist, dass das Unternehmen jedenfalls überleben muss.
Naturgemäß stellt sich bei einer Insolvenz, wenn ein Unternehmen in die Krise kommt, immer die Frage: Sollen wir sicherstellen, dass die Gläubiger aus dem, was vorhanden ist, noch das Letzte herausholen, oder sollen wir sicherstellen, dass wir in dem Unternehmen mithilfe eines sachverständigen Masseverwalters einen Turnaround schaffen und damit das Unternehmen am Leben erhalten, und zwar mit den Arbeitsplätzen beziehungsweise mit all dem, von dem die Wirtschaft insgesamt profitiert – und damit auch wir, die Gesellschaft.
Das vorliegende Gesetz ist ein Kompromiss, bei welchem es darum geht, dass innerhalb der ersten sechs Monate ab der Insolvenz der Gläubigerschutz in den Hintergrund gedrängt wird. Dadurch soll ermöglicht werden, in diesen ersten sechs Monaten das Unternehmen so weit zu restrukturieren, dass es weiterhin bestehen kann. Das bedeutet, dass sicherzustellen ist, dass es die Gläubiger nicht in der Hand haben, das Unternehmen aufzulösen.
Bei der Fünf-Tages-Frist, die vorhin genannt wurde, geht es darum, dass sich der eingesetzte Masseverwalter in dieser Zeitspanne betreffend ein Unternehmen, das in Insolvenz geht und einen Antrag stellt, einen Überblick darüber zu verschafften hat, wie es in diesem Unternehmen ausschaut, welche Chancen es da gibt, wie da vorgegangen werden kann. Dieser Masseverwalter hat auch zu entscheiden, ob bestehende Verträge, die aktuell nicht erfüllt werden, weil das Unternehmen im Verzug ist, aufgelöst werden sollen oder nicht.
Bis dato ist es so, dass sofort aufgelöst werden kann, es also keine Frist dafür gibt. Wir haben jetzt eine Fünf-Tages-Frist eingeführt, in welcher der Masseverwalter aktiv werden kann und der Gläubiger auf keinen Fall in der Lage ist, diese Auflösung durchzuführen. Also in diesen fünf Tagen kann der Masseverwalter schauen, wie er bei dem Unternehmen am besten vorgehen kann.
Es kann durchaus möglich sein, dass diese Fünf-Tages-Frist zu kurz ist, das wird sich allerdings erst herausstellen. Wir haben jedenfalls eine Verbesserung insofern vorgenommen – und das ist Inhalt eines Abänderungsantrages, den ich hiermit formal einbringe –, als wir festgelegt haben, dass die fünf Tage keine Werktage, sondern Arbeitstage sind. Das heißt, dass der Samstag und der Karfreitag nicht dazugezählt werden.
Das ist sicher nicht die „Welt“, keine Frage, aber damit wird sichergestellt, das zumindest an den typischen Tagen, an welchen Masseverwalterkontakte nicht möglich sind,
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