Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 89

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eine Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz, dem IEFService-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Land­arbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Aus­gleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Ziffer 14 wird § 25a Abs. 2 wie folgt geändert:

1. Am Ende von Ziffer 1 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

2. Ziffer 2 entfällt.

3. Ziffer 3 erhält die Bezeichnung „2.“.

Begründung:

Ziel des Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 ist, in Zukunft die Sanierung von Unter­nehmen verstärkt zu fördern. Insbesondere in der jetzigen Krisensituation erscheint dies als sinnvoller Schritt zur Stützung der heimischen Wirtschaft und zum Erhalt von Arbeitsplätzen und ist daher zu begrüßen.

Dafür wird unter anderem geregelt, dass Verträge, deren Auflösung die Fortführung sa­nierungsfälliger Unternehmen gefährden könnte, nur in Ausnahmefällen gekündigt wer­den dürfen und damit grundsätzlich als Sanierungsgrundlagen erhalten bleiben. Die Vertragspartner tragen damit ein gewisses Risiko der Sanierung mit. Sie müssen für eine gewisse Zeit ihre Verpflichtungen trotz der Gefahr des Scheiterns der Sanierung weiter erbringen. Dies gilt nach § 25a Abs. 2 Z 2 IRÄG 2010 in der Fassung des Aus­schussberichtes aber nicht „bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten“, wodurch insbesondere Banken gegenüber normalen KMU’s bzw. Unternehmern besser gestellt werden. So müssen sie in der gleichen Situation keine Kredite mehr auszahlen, wo­durch eine entscheidende Grundlage für Sanierungsfähigkeit entfällt.

Eine Erklärung dafür ist in den Erläuterungen der Regierungsvorlage aber nicht enthal­ten. Zudem erscheint das Argument, dass die „Erlangung von frischem Geld“ durch die Neuregelungen der Anfechtungsregeln erleichtert wird, als nicht tragfähig. Denn „neues Geld“ wird insbesondere nur deshalb gebraucht, weil alte Kredite aufgekündigt werden. Zudem ist „neues Geld“ in der Regel teurer.

Daher ist § 25a Abs. 2 Z 2 IRÄG 2010 in der Fassung des Ausschussberichtes er­satzlos zu streichen.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Bundesministerin Mag. Ban­dion-Ortner. – Bitte.

 


12.31.47

Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: Herr Präsident! Sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete! Stellen wir uns alle ein produzierendes Un­ternehmen vor, das Maschinen herstellt. Bedingt durch die Wirtschaftskrise kann es jetzt dazu kommen, dass der Absatzmarkt einbricht, die Produktion heruntergefahren werden muss (Ruf bei der FPÖ: Ist schon passiert!), laufende Kosten nicht mehr begli-


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