Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 90

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chen werden können. Es folgt die Auflösung von Verträgen, es kommt zum Konkurs. Die Lieferanten dieses Unternehmens geraten ebenfalls in Turbulenzen, auch bei ich­nen kommt es zu Konkursen, und so weiter.

Meine Damen und Herren! Wir müssen diese Kettenreaktion aufhalten. Das Insolvenz­rechtsänderungsgesetz 2010 kommt genau zum richtigen Zeitpunkt, das Jahr 2010 ist wahrlich wirtschaftlich kein einfaches Jahr. Das ist die größte Reform in diesem Be­reich seit der Monarchie.

Es kann immer wieder sein, dass ein Wirtschaftstreibender in finanzielle Schwierigkei­ten gerät, nämlich ganz unverschuldet. Diesen Unternehmern muss geholfen werden, für diese Unternehmen muss es bessere Überlebenschancen geben. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Dr. Jarolim.)

Es ist so, dass auch das Stigma des Scheiterns von diesen Unternehmen genommen werden muss.

Noch einmal ganz kurz zu den wesentlichen Eckpunkten dieser Reform: Für die Unter­nehmer soll es attraktiv gemacht werden, rechtzeitig die Handbremse zu ziehen, recht­zeitig die Insolvenz anzumelden. Es ist auch besser, dass wir, wenn wir Beschwerden haben, schnell zum Arzt gehen und nicht dann, wenn es zu spät ist.

Außerdem soll ein Signal gesandt werden: Sorgfältige Vorbereitung soll belohnt wer­den. Im Zentrum wird das sogenannte Sanierungsverfahren stehen, entweder mit Eigen­verwaltung, also dann, wenn eine Insolvenz besonders gut vorbereitet ist, oder ohne Eigenverwaltung. Dieses Sanierungsverfahren soll vor allem Konkursverschleppungen verhindern.

Außerdem soll eine Zeit lang eine Art Schutzschild über das Unternehmen, das saniert werden soll, gestülpt werden. Es soll eine gewisse Zeit lang, maximal sechs Monate, nicht zur ordentlichen Kündigung von Verträgen kommen. Das bezieht sich vor allem auf Verträge, die für dieses Unternehmen lebensnotwendig sind, die sozusagen die In­frastruktur betreffen, zum Beispiel Stromlieferverträge, Leasingverträge Fahrzeuge be­treffend, Telefonverträge oder etwa, wenn Sie wollen, Bierbezugsverträge. (Abg. Scheibner: Das steht aber nicht drin!)

Das ordentliche Kündigungsrecht soll, wie gesagt, für diese Zeit ausgeschlossen wer­den. Das betrifft allerdings natürlich nur Kündigungen, die wegen Forderungen ausge­sprochen werden, die ausständig sind, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind – danach müssen natürlich die Forderungen beglichen werden, das sind sogar Masseforderungen.

Wie gesagt, dadurch soll es nicht mehr zur automatischen Auflösung von überlebens­notwendigen Verträgen kommen.

Ich möchte auch noch etwas zu diesem berühmten § 21 Abs. 2 sagen, auch wenn das leider sehr technisch ist – aber ganz kurz –: Es ist so, dass es früher überhaupt keine Frist gegeben hat. Es war so, dass Verträge einfach aufgelöst wurden. Diese Lösung, diese Fünftagesfrist, betrifft natürlich auch nur Situationen, in denen der Schuldner mit einer Sachleistung noch ausständig ist, eine Sachleistung schon in Verzug geraten ist. Ich finde, die fünf Tage – Arbeitstage sind es jetzt – sind wohl zumutbar, schließlich darf man nicht vergessen, dass auch der Vertragspartner einmal wissen muss, was mit dem Vertrag ist, ob er sich noch darauf verlassen kann.

Ein weiterer ganz wesentlicher Eckpunkt dieser Reform ist, dass Konkursabweisungen mangels Masse zurückgedrängt werden sollen, denn gerade diese Konkursabweisun­gen sind sehr schädlich. Erstens wird überhaupt nicht überprüft, ob es noch Vermögen gibt oder nicht, und auch die Ursachen für die Insolvenz werden nicht hinterfragt. Es


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