Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 122

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voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde und das dem Gläubiger be­kannt oder erkennbar war.

In der Praxis führt dies zu Fällen, wo meist die Ehegattin für Kredite ihres (früheren) Ehegatten mit ihrem Liegenschaftsvermögen haftet, das ihr nur allzu oft zur Befriedi­gung des dringenden Wohnbedürfnisses dient und daher in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs als Pfandsache disponibel war. Bei Inanspruchnahme der Haftungserklä­rung verliert sie nicht nur ihr oft mühsam und langjährig angespartes Liegenschafts­vermögen sondern auch die einzige Wohnmöglichkeit und ist – oft nach langjähriger Ehe – in ihrer Existenz bedroht.

Eine unterschiedliche Handhabung der Aufklärungspflicht bei Mitschuldnern, Bürgen oder Garanten einerseits und dem Drittpfandbesteller andererseits, die nach hL alle In­terzedenten sind (vgl. die Gleichbehandlung sämtlicher Sicherungseber durch die Rspr. Zu § 1364 Satz 2 ABGB), entbehrt nach Auffassung der Lehre jeder sachlichen Grundlage. Dieser Meinung schließen sich mittlerweile offenbar auch die Regierungs­parteien an, denn das Regierungsübereinkommen sieht eine Erweiterung der Aufklä­rungspflichten der Bank bei Pfandbestellungen in Analogie zu Bürgschaften vor.

Durch Aufnahme des Wortes „Pfandbesteller“ in den § 25c KSchG soll also aus­drücklich klar gestellt werden, dass der Anwendungsbereich des § 25c KSchG auch die Interzession durch bloße Pfandbestellung umfasst.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stadler. 5 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


13.33.14

Abgeordneter Mag. Ewald Stadler (BZÖ): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Auch diese Materie ist nicht in dem Ausmaß ideologisch oder weltanschaulich oder politisch aufgeladen, wie man es vielleicht aus dem einen oder anderen Redebeitrag ableiten könnte. Es ist im Grunde eine ganz nüchterne Sachmaterie, die ein Regelungsdefizit schließt, das innerstaatlich vorhanden war und das bisher nur durch die Verbraucher­kreditrichtlinie der Europäischen Union geschlossen war. Jetzt wird sie auch im inner­staatlichen Recht, im Gesetz geschlossen.

Wir werden dieser Gesetzesmaterie zustimmen. Sie ist grundsätzlich vernünftig. Aber die Vorschläge – ich habe schon einmal gesagt, Frau Bundesministerin, nichts ist so gut, dass es nicht auch noch besser sein könnte –, die Kollege Maier gemacht hat oder Kollegin Schatzl, die Grünen (Abg. Mag. Schatz: Schatz!) – Schatz, Pardon; das ist der Hang des Vorarlbergers zum Diminutiv –, die Frau Kollegin Schatz gemacht hat, scheinen mir vernünftig zu sein.

Herr Kollege Maier, ich würde nur bitten, dass bei dem, was hier an Gesetz erarbeitet werden soll, auch die Frage der Datenherkunft berücksichtigt wird, das steht nämlich nicht drinnen. (Abg. Mag. Maier: Steht drinnen!) – Ach so, im Entschließungstext nicht, in der Präambel schon. – Gut. Das ist mir nämlich wichtig. Die Datenherkunft ist näm­lich nicht unerheblich: Woher stammen die Daten? Was dann damit geschieht, ist erst die nächste Konsequenz. Hier habe ich Grund zu der Annahme – ich will es nicht wie­derholen, die Frau Bundesministerin hat mich im Ausschuss extra gerügt, ich nehme das auch gerne zur Kenntnis, aber es ist mitunter sehr zweifelhaft, woher die Daten stammen, die dann über entsprechende Kreditinformationsfirmen weitergeleitet und mitunter auch missbraucht werden, was zulasten des Konsumenten gehen kann.

Was die Vorschläge der Grünen anlangt, insbesondere wie sie Frau Kollegin Schatz auch im Ausschuss vorgetragen hat, sind wir der Meinung, dass man sie unterstützen soll.

 


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