Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 126

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Ursprünglich war von der EU-Kommission eine reine Mindestharmonisierung vorge­sehen, doch hat sich bei der Evaluierung der Anwendungen und bei den Auswirkungen der Richtlinie herausgestellt, dass es durch strengere innerstaatliche Vorschriften zu Verzerrungen im Wettbewerb kommt. Deshalb ist nun von der EU aus Sicht der EU-Kommission eine vollständige Harmonisierung bei ausreichendem Konsumentenschutz erforderlich.

Dazu möchte ich sagen: Was eine vollständige Harmonisierung betrifft, so geht der An­trag der Grünen über diese Richtlinie hinaus. Deshalb kann meine Fraktion diesem Ent­schließungsantrag nicht zustimmen. Was wir aber doch für sehr sinnvoll halten, ist, dass es eine Evaluierung nach ein oder zwei Jahren geben soll. Das ist sicher notwendig, aber eine Gesetzesänderung ohne Erfahrungswerte halten wir für nicht sehr sinnvoll.

Erstmals kommt es in der österreichischen Rechtsordnung zu einer detaillierten Rege­lung bei Verbraucherkrediten. Es gibt eine Vielzahl an Regelungen, und wegen dieser Vielzahl kommt es auch zu verschiedenen korrespondierenden Anpassungen in ande­ren Gesetzen: Im Konsumentenschutzgesetz und auch im Maklergesetz muss eine Veränderung vorgenommen werden. Das ist auch ein Wermutstropfen bei dieser Re­gelung im neuen Verbraucherkreditgesetz.

Es besteht immer die Gefahr, dass ein so extrem komplexes Rechtskonstrukt für die Anwender nicht mehr durchschaubar ist. Der österreichischen Regelung ist aber zu kon­statieren, dass mit diesem neuen Verbraucherkreditgesetz im innerstaatlichen Bereich, also im innerstaatlichen Gestaltungsspielraum, ein halbwegs einheitliches und über­schaubares Gesetz geschaffen wurde.

Wichtig ist meines Erachtens auch, dass mit dieser Neuregelung zum Verbraucherkre­dit auch der Darlehensvertrag im ABGB verändert, erneuert wird. Auch das ist ein wich­tiger Schritt. Die Frau Ministerin hat es ja schon erwähnt, das ABGB feiert nächstes Jahr 200 Jahre. Das ist der erste Schritt zu einer Modernisierung dieses Projektes ABGB.

Wir werden diesem wichtigen Schritt im Verbraucherkreditschutz unsere Zustimmung geben. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

13.49


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Franz. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


13.49.44

Abgeordnete Anna Franz (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Ministerin! Ho­hes Haus! Zum Verbraucherkredit gibt es bisher keine Regelungen. Heute setzen wir eine EU-Richtlinie um, durch deren Vorgaben, wie wir schon vielfach gehört haben, ein wesentlich besserer Schutz für den einzelnen Konsumenten im Bereich von Darlehen und Krediten gewährleistet wird.

Hervorheben möchte ich besonders das neu geschaffene Rücktrittsrecht. Dieses er­möglicht in Zukunft einem Verbraucher, innerhalb von 14 Tagen von einem Vertrag oh­ne Angabe von Gründen zurückzutreten. So kann zum Beispiel jemand, der unüberlegt einen Kredit aufgenommen hat, den Vertrag einfach widerrufen. Nach dem derzeitigen Gesetz ist das nicht möglich.

Bei Inanspruchnahme eines Darlehens war ein Kreditnehmer bisher mit sehr kom­plexen Vertragsgestaltungen der Banken konfrontiert. Sie kennen alle die allgemeinen Geschäftsbedingungen: oft irgendwo kleingedruckt vermerkt. Für einen unerfahrenen Verbraucher sind diese oft nicht zu durchschauen. Die professionelle Überlegenheit der Bank ist für die meisten Konsumenten dann zu groß.

Nun sieht dieses neue Gesetz vor, dass Banken ihren Kunden gegenüber bei Vertrags­abschluss ausführliche Informationspflichten haben. Es sind insgesamt 19 Punkte auf-


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