Zur Frage 16:
Die Bundesregierung hat schon im Stabilitätsprogramm und seither immer wieder betont, dass sie auf die gemeinsame Budgetverantwortung aller Gebietskörperschaften achtet. Die konkreten Detailvereinbarungen dazu werden zeitnahe mit der Fixierung des Bundesanteiles an der Konsolidierung mit Ländern und Gemeinden verhandelt werden. Der Fokus bei diesen Gesprächen wird inhaltlich auf die Konsolidierungsmaßnahmen gelegt.
Ich setze hier auf Kooperation, auf gemeinsame Vorgangsweise in der Verantwortung für das Staatsganze aller politisch Verantwortlichen in den unterschiedlichen Gebietskörperschaften.
Zu den Fragen 17 und 18:
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Getränkesteuerausgleich betrifft weder die Verteilung der Ertragsanteile zwischen Bund, Ländern und den Gemeinden noch die Bildung der neun Ländertöpfe, sondern lediglich die Verteilung eines Teiles der Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer innerhalb der Gemeinden eines Bundeslandes.
Da somit nur ein bestimmter Teilaspekt des Finanzausgleiches betroffen ist – nämlich die Aufteilung innerhalb der Gemeinden, wie von mir gesagt –, kann dieses Erkenntnis nicht als Argument für die Aufschnürung oder Neuverhandlung des Finanzausgleiches verwendet werden.
Zur Frage 19:
Nach der österreichischen Finanzverfassung hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit, Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben zu erklären oder die Teilungsverhältnisse bei gemeinschaftlichen Bundesabgaben festzusetzen.
Diese weitreichenden Kompetenzen stehen unter dem Vorbehalt des finanzverfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes, § 4 Finanz-Verfassungsgesetz, wonach die Verteilung der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Lasten der öffentlichen Verwaltung und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften zu erfolgen hat.
Zur Frage 20:
Die gestaltbaren Ermessensausgaben machen nur einen Bruchteil der gesamten Ausgaben des Bundes aus. Angesichts der Höhe des Konsolidierungsbedarfs ist es erforderlich, dass alle großen Ausgabenbereiche einen wesentlichen Beitrag zur Konsolidierung leisten.
Zur Frage 22:
Für Zinszahlungen und sonstige Aufwendungen für die Finanzschulden, UG 58, sind 2014 rund 9,9 Milliarden € vorgesehen.
Zur Frage 23:
Das Bundesfinanzrahmengesetz legt erstmals gesetzliche verbindliche Ausgabenobergrenzen für die nächsten vier Finanzjahre fest.
Mir kommt vor, dass es in der Debatte oft untergeht, was hier im Parlament gemeinsam geschaffen wurde. Diese Rechtsqualität hat kein anderes europäisches Land in der Budgetplanung über vier Jahre hinweg. Und das ist für die Konsolidierung und für die Perspektive ein tatsächlich sehr entscheidender Punkt. (Abg. Ing. Westenthaler: Das Problem ist nur, am Ende muss es stimmen!) Es ist dies eine ganz entscheidende und auch hier im Parlament ja einstimmig beschlossene Unterstützung einer nachhaltigen und vorausschauenden Politik.
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