Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 162

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Portfolio auch der einnahmenseitigen Diskussion im Herbst. Ein Alleingang Österreichs in diesem Bereich erscheint mir allerdings nicht sinnvoll.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Spekulative Finanzgeschäfte unterliegen der­zeit schon der Spekulationssteuer nach dem Einkommensteuergesetz mit einem Steu­ersatz von 50 Prozent.

Zur Frage 28:

Wir haben bereits in der Steuerreform 2009 vor allem Personenunternehmen entlastet. Selbständige Klein- und Mittelunternehmen sind ohne Zweifel das Rückgrat der heimi­schen Wirtschaft; zwei Drittel der unselbständig Erwerbstätigen sind in diesen klein- und mittelständischen Betrieben situiert. Durch die Steuerreform profitieren sie bereits von der allgemeinen Tarifentlastung.

Zusätzlich wurde für sie noch folgende Maßnahme vorgenommen – Volumen zirka 250 Millionen € –: dass wir den Freibetrag von derzeit 10 auf 13 Prozent erhöht haben, und zwar auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten. Im Interesse der kleinen und mittleren Einkommen bei den Selbständigen entfällt für Gewinne bis 30 000 € die Investitionsbedingung.

Das haben wir umgesetzt, das hat gewirkt und hilft den kleinen und mittelständischen Betrieben wie wenig anderes. Das war und ist, zusammengenommen mit der Lohn­steuersenkung, die bisher größte Entlastung im Tarifbereich in der Geschichte der Zwei­ten Republik.

Zur Frage 29:

Die Europäische Union hat eine Rating-Verordnung erlassen, die die Beaufsichtigung und Zulassung von Rating-Agenturen am europäischen Markt regelt. Mit dem Finanz­marktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz hat Österreich wirksa­me Instrumente geschaffen, um das Ziel der Gewährleistung der Stabilität auf den Fi­nanzmärkten in Österreich zu erreichen. Auch das Unternehmensliquiditätsstärkungs­gesetz hat geholfen, die Kreditklemmen im Bereich der Unternehmen entsprechend zu überbrücken. (Abg. Mag. Kogler: Aber nur für die großen, das wissen Sie doch – wenn überhaupt!)

Zur Frage 30:

Das nationale Steuerrecht hat die europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Grund­freiheiten und insbesondere auch der Kapitalverkehrsfreiheit zu beachten. Insofern kann eine Verlagerung von Gewinnen ins Ausland nicht pauschal verhindert und mit Strafsteuern belegt werden. Meine Experten im Haus sind aber dabei, Steuer­schlupflöcher zu schließen. (Abg. Bucher: Was zahlt die Bank Austria? Was zahlt die an KöSt?) Und auch alle Betrugsbekämpfungs- und Abgabensicherungspakete bewei­sen, dass wir hier deutlich im Vormarsch sind mit dem, was notwendig ist, nämlich nicht nur Sozial- und Transfermissbrauch, sondern auch Steuerhinterziehung und Be­trug entsprechend effizient zu bekämpfen.

Zur Frage 31:

Im BFG 2010 ist für Zahlungen an das Ausland in Höhe von 1 Milliarde € im Ansatz VA 1/45285 vorgesorgt.

Zur Frage 32:

Das österreichische Parlament erhält aufgrund des geltenden Haushaltsrechtes eine Vielzahl von Berichten über die Entwicklung des Bundeshaushalts. Die zuständigen EU-Organe erhalten nur jene Informationen, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Re­gelungen vorzulegen sind. Aktuell sind dies das vom Nationalrat beschlossene Finanz­rahmengesetz und der Strategiebericht der Bundesregierung.

 


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