Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 147

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Das Wehrgesetz sieht vor, dass dem Bundesheer neben der militärischen Landesver­teidigung – das ist ohnehin klar – auch über den Bereich der Landesverteidigung hi­naus der Schutz verfassungsmäßiger Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie der Aufrechterhaltung der Ord­nung und Sicherheit im Inneren obliegt. – So.

Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungs­bereiches berechtigt, sofern sie ihnen zukommende Aufgaben nach Abs. 1 nur – und das ist das Entscheidende! – unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist für den Assistenzeinsatz aber eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforder­lich, so obliegt sie der Bundesregierung. Daher kommt es zu einem Beschluss der Bun­desregierung.

Aber wie kommt der Beschluss zustande? – Es gibt keinen Assistenzeinsatz ohne An­forderung. Das heißt, an der Basis der Pyramide steht die Frau Bundesminister für In­neres, die eine solche Anforderung tätigt, weil sie offenkundig behaupten muss – das ist der gesetzliche Inhalt –, dass sie ohne diese Assistenzleistung die ihr obliegende Verantwortung in ihrem Bereich nicht wahrnehmen kann.

Das heißt, es ist eigentlich der Offenbarungseid eines erheblichen Sicherheitsdefektes, da die Anforderungen aus Kräften, die der Innenministerin zugeordnet sind, in ihrem Kom­petenzbereich nicht erfüllt werden können. Das ist aber bisher immer bestritten worden.

Wenn es also so ist, dass die Frau Bundesminister für Inneres in ihrem Wirkungsbe­reich die innere Sicherheit nicht aufrechterhalten kann, so ist das die gesetzliche Vo­raussetzung, um überhaupt zum Assistenzanforderungsvorgang zu kommen. Unge­klärt allerdings ist, ob dem Angeforderten, dem Verteidigungsminister, eine Art Abwehr­befugnis zukommt, ob er zuerst sagen kann: Beweise mir, dass du ohne mich die Si­cherheit nicht aufrechterhalten kannst. Uns ist nicht bekannt, ob es so ein Prüfungs­profil gibt. Aber die Bundesregierung als solche hat den Assistenzeinsatz beschlossen.

Jetzt kommt aber der Casus Knaxus: Ich sehe keine Anfechtungsbefugnis. Und wenn Sie wollen, ist das ein „Anfechtungsbefugnislücken-Vorgang“. Man kommt aus keiner erkennbaren Norm der Bundesverfassung mit einer Anfechtungsbefugnis zum Verfas­sungsgerichtshof, daher unterbleibt eo ipso die Möglichkeit, dass der Verfassungsge­richtshof das überprüfen kann.

Soweit zur Verfassungsgemäßheit oder zur Verfassungswidrigkeit.

Das heißt, wir haben einen Fall, wo nach ziemlich ernsten Überlegungen ein Befund erstellbar ist, dass die Bundesregierung, abgestützt auch durch die Mehrheit im Parla­ment, einen verfassungsproblematischen, um nicht zu sagen: verfassungswidrigen, Vor­gang beschließt.

Übrigens ist das durchaus im Einklang mit den meisten Verfassungsprofessoren. Man soll die Wahrheit nicht nach Köpfen zählen, aber es dürfte schon so sein: Es fehlt im Ergebnis an der Anfechtungsbefugnis.

Nächster Punkt: Es wird das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner im Burgenland und im östlichen Niederösterreich in höchstem Maße respektiert, und es ist eine Sünde, dass diesem Bedürfnis nicht mit verfassungsadäquaten Mitteln begegnet wird. Wir haben schon lange gesagt, der Assistenzeinsatz, der dem Bundesheer auferlegt wird, ist ab­zulehnen. Es ist eine Grenzschutzeinheit unter dem Regime der Innenministerin – oder des Innenministers in der vorigen Periode – einzurichten.

Das Personal wäre aber locker vorhanden gewesen, weil durch die Beseitigung der Schengen-Grenze hunderte Zollbeamte ihren Job verloren haben. Es gibt nach wie vor genügend Personal im Dienststand des Bundes, das ohne Beschäftigung ist – siehe Post


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