Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung / Seite 110

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Bis zum 31. Dezember 2014 wird es ein computergestütztes Waffenregister geben. Das ist sinnvoll. Zusätzlich zu den Faustfeuerwaffen werden zukünftig alle Langwaffen ebenfalls registriert. Ich halte das auch für einen wesentlichen Vorteil. Durch die Regis­trierung auf der einen Seite und das Zentralmeldeamt auf der anderen wird es nicht mehr erforderlich sein, dass Waffenbesitzer, wenn sie umziehen, neue Dokumente beschaffen beziehungsweise die Waffe ummelden. Das ist auch eine positive Aus­wirkung dieser Novellierung beziehungsweise Anpassung an die EU-Waffenrechts­richtlinie.

Die Regelung zur Verwahrung wird insofern den praktischen Bedürfnissen angepasst, als nicht schon jeder einzelne Verstoß gegen das Gebot zur sorgfältigen Verwahrung als Hinweis auf die fehlende Zuverlässigkeit angesehen wird.

Mit diesem Waffengesetz, mit dieser Anpassung an die EU-Waffenrechtsrichtlinie wird es also sicherlich nur eine wesentliche Besserstellung im Bereich der Sicherheit geben und generell eine Vereinfachung der Handhabung des Waffengesetzes. (Beifall bei der ÖVP.)

14.09


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Schenk. 3 Minuten. – Bitte.

 


14.09.30

Abgeordnete Martina Schenk (BZÖ): Herr Präsident! Frau Ministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit 2007 gibt es die neuen EU-Waffenrechtsrichtlinie. Im Juli 2008 ist sie in Kraft getreten, und bis Juli 2010 muss sie nun in nationales Recht umgesetzt sein. Im Zuge der Begutachtung wurden eine Reihe von Experten, von so­ge­nannten Experten eingeladen. Ich möchte hier nur SOS Mitmensch oder die Caritas erwähnen. Vereine und Gruppierungen wie die IWÖ, die „Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich“, wurden hingegen zur Begutachtung nicht eingeladen und konnten keinen Vorschlag vorlegen.

In Zukunft müssen also Erwerb und Besitz aller Schusswaffen in einem computer­unterstützten Waffenregister registriert werden. Ein solches Register ist bis spätestens 31. Dezember 2014 einzuführen. Schusswaffen der Kategorie C und D müssen laut Gesetzentwurf binnen sechs Wochen nach deren Erwerb bei niedergelassenen Gewerbetreibenden, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, registriert werden.

Meine Damen und Herren, das derzeitige Waffengesetz ist ausreichend; das derzeitige Waffengesetz braucht keine Verschärfung. Jäger, Sammler und Sportschützen dürfen nicht das Ziel einer Regelungs- und Verordnungswut werden. Das BZÖ wird dieser Änderung des Waffengesetzes nicht zustimmen, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Beifall beim BZÖ.)

Es bleiben viele Fragen offen und ungeklärt. Eine davon ist: Führt der § 18 Abs. 4 möglicherweise zu einer Kriminalisierung rechtstreuer Waffenbesitzer, indem Gewehr­patronen mit Vollmantelgeschoss trotz schwerer Unterscheidbarkeit eventuell nicht erfasst sein könnten? Der § 43 ist für mich persönlich nicht schlüssig, nämlich das Vererben von Waffen der Kategorie A betreffend. Das ist jetzt ausdrücklich verboten, und die Erben können die Rechtfertigung zum Erwerb solcher Waffen nicht erhalten.

Natürlich muss man auch den Kostenfaktor betrachten. Die Kosten für die Realisierung des Waffenregisters werden auf rund 740 000 €, die laufenden Kosten für die Wartung pro Jahr auf 130 000 € geschätzt. Dieses Geld wäre sicher besser im Sicherheits­budget zu verwenden und einzusetzen, meine sehr geehrten Damen und Herren. Zum Vergleich: In Kanada hat es ein ähnliches Regierungsvorhaben gegeben, das mehr als


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