Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung / Seite 191

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Bereiche (Abdrängung des Glücksspiels in die Illegalität von Hinterzimmern und nicht-konzessioniertem Online-Glücksspiel) gegenüberzustellen sind.“

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Pilz, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag des Finanz­ausschusses über die Regierungsvorlage 657 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücks­spielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010) (784 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage 657 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden - Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010) (784 d.B.) wird wie folgt geändert:

A.

1. In Art 1 Z 2 wird in § 2 Abs 3 folgender Satz vor den Worten "Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend" eingefügt:

"Glücksspielautomaten dürfen erst nach einer Zulassung durch den Bundesminister für Finanzen in Betrieb genommen werden, welche der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben dient."

2. In Art 1 Z 5 lautet § 5 Abs 2 Z 7 wie folgt:

"7. eine technische Zulassung durch eine Behörde hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Abs 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung"

B.

1. In Art 1 Z 5 entfällt in § 5 Abs 1 der dritte Satz und lautet der zweite Satz wie folgt:

"Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielapparat pro 2000 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt."

2. In Artikel 1 Z 5 lautet in § 5 Abs 4 lit a die Z 7:

"7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemein­den mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons kein weiterer Automatensalon eröffnet werden; die Einwoh­nerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;"

 


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