Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung / Seite 192

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C.

1. In Art 1 Z 5 lautet § 5 Abs. 4 lit. a Z 1:

"1.die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anfor­derungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;"

2. In Art 1 Z 5 wird in § 5 Abs 4 lit a nach der Ziffer 1 folgende Ziffer 1a eingefügt:

"1a. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungs­inhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tages­spieldauer (Abs. 5 lit. a Z 7) und zur Beschränkung des höchstzulässigen Verlustes pro Tag auf 50 Euro bzw. pro Woche auf 250 Euro, auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen und Verlustbeträge muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;"

3. In Art 1 Z 5 lautet § 5 Abs 4 lit b Z 2:

"2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungs­inhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tages­spieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7) und zur Beschränkung des höchstzulässigen Verlustes pro Tag auf 50 Euro bzw. pro Woche auf 250 Euro, auf der der Name des Bewilligungs­inhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spieler­karte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteil­nahmen und Verlustbeträge muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;"

4. In Art 1 Z 5 lautet § 5 Abs 5 lit a Z 7:

"7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Automatensalons nur höchstens für zwei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer)."

5. In Art 1 Z 5 lautet § 5 Abs 5 lit b Z 7:

"7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für zwei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer)."

D.

1. In Art 1 Z 5 lautet in § 5 Abs 4 lit b die Z 4:

 


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