"4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;"
2. In Art 1 Z 5 lautet § 5 Abs 5 lit a Z 1:
"1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 50 Cent pro Spiel beträgt;"
3. In Art 1 Z 5 lautet § 5 Abs 5 lit a Z 2:
"2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 100 Euro pro Spiel nicht überschreiten;"
4. In Art 1 Z 5 lautet § 5 Abs 5 lit a Z 3:
"3. jedes Spiel zumindest 5 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;"
5. In Art 1 Z 5 lautet § 5 Abs 5 lit b Z 1:
"1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 50 Cent pro Spiel beträgt;"
6. In Art 1 Z 5 lautet § 5 Abs 5 lit b Z 2:
"2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 100 Euro pro Spiel nicht überschreiten;"
7. In Art 1 Z 5 lautet § 5 Abs 5 lit b Z 3:
"3. jedes Spiel zumindest 10 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;"
8. Art 1 Z 10 lautet:
‚10. a) Der Inhalt des § 22 wird zu § 21 Abs. 7 und in diesem Absatz wird folgende Z 3a eingefügt:
"3a. Auflagen für Spielerschutz, wobei insbesondere für die Spielgestaltung an Glücksspielautomaten die Rahmenbedingungen des §5 zu beachten sind"
b) in § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Wenn die Gewinnermittlung im Rahmen eines Lebendspiels gemäß Abs. 7 Z 3 erfolgt, ist auch eine elektronische Übertragung des Spiels zur Spielteilnahme innerhalb der Spielbank zulässig. Die Durchführung von den im Konzessionsbescheid bewilligten Glücksspielen außerhalb von Spielbanken oder deren Zugänglichmachung außerhalb von Spielbanken ist verboten."'
E.
Art 1 Z 9 entfällt
F.
1. In Art 1 Z 11 lautet der § 22:
"§22 Der Betrieb von Kartenspielen, die Glücksspiele darstellen (§1), ohne Bankhalter im Lebendspiel ist den Konzessionären nach § 21 vorbehalten, sofern nicht eine Ausnahme im Sinne des § 4 vorliegt."
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