3. In Art 1 Z 22 wird
a) in § 57 Abs 3 die Zahl "30" ersetzt durch die Zahl "60"
b) in § 57 Abs 4 die Zahl "10" ersetzt durch die Zahl "20"
c) in § 57 Abs 7 Z 1 die Zahl "25" ersetzt durch die Zahl "50"
d) in § 57 Abs 7 Z 2 die Zahl "10" ersetzt durch die Zahl "20"
e) in § 57 Abs 7 Z 3 die Zahl "10" ersetzt durch die Zahl "20" und die Zahl "25" ersetzt durch die Zahl "50", und die Zahl "15" ersetzt durch die Zahl "30"
4. Artikel 2 Z 2 lautet:
"2. §13 FAG lautet: ‚ § 13. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Wetten gem. §33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebührenG 1957 und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90% zur Wettgebühr nicht übersteigen.'"
5. Art 2 Z 4 entfällt
6. In Art 2 entfällt Z 5
7. Art 2 Z 6 lautet wie folgt:
"6. Nach § 24 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
"(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 15 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."
I.
1. In Art 1 Z 16 wird in § 31b Abs 1, 2 und 3 jeweils die Wortfolge "§§ 5, 14, 21 und 22" geändert in "§§ 5, 14 und 21".
2. In Art 1 Z 16 wird in § 31b Absatz 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Spenden an politische Parteien und Einrichtungen der staatlichen Verwaltung sind nicht zulässig."
3. In Art 1 Z 16 wird folgender § 31b Absatz 5 angefügt:
"(5) Konzessionären und Bewilligungsinhabern gemäß Absatz 1 ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Medienunternehmungen (Zeitungen, Verlage, Rundfunkanstalten) untersagt. Eine Beteiligung von derartigen Medienunternehmungen an Konzessionären oder Bewilligungsinhabern steht in Widerspruch zu der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gem. §§ 5 Abs 2 Z 1, 14 Abs 2 Z 2 und 21 Abs 2 Z 2. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist nach § 23 vorzugehen."
4. In Art 1 wird folgende Z 19b eingefügt:
"19b. In § 52 Abs 1 lautet die Z 9:
‚9. wer Glücksspiele (§ 1 Abs 1) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn § 56 Abs 1 ist anwendbar oder es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;'"
5. Art 1 Z 21 lautet:
‚21. In § 56 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "durch den Bundesminister für Finanzen" und es wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Jedenfalls unzulässig sind Zeitungsinserate, Plakate, Werbung in Radio und Fernsehen, Werbung auf Fahrzeugen, sowie Werbung in elektronischen Medien."
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