Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung / Seite 195

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3. In Art 1 Z 22 wird

a) in § 57 Abs 3 die Zahl "30" ersetzt durch die Zahl "60"

b) in § 57 Abs 4 die Zahl "10" ersetzt durch die Zahl "20"

c) in § 57 Abs 7 Z 1 die Zahl "25" ersetzt durch die Zahl "50"

d) in § 57 Abs 7 Z 2 die Zahl "10" ersetzt durch die Zahl "20"

e) in § 57 Abs 7 Z 3 die Zahl "10" ersetzt durch die Zahl "20" und die Zahl "25" ersetzt durch die Zahl "50", und die Zahl "15" ersetzt durch die Zahl "30"

4. Artikel 2 Z 2 lautet:

"2. §13 FAG lautet: ‚ § 13. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Wetten gem. §33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebührenG 1957 und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90% zur Wettgebühr nicht übersteigen.'"

5. Art 2 Z 4 entfällt

6. In Art 2 entfällt Z 5

7. Art 2 Z 6 lautet wie folgt:

"6. Nach § 24 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

"(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 15 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."

I.

1. In Art 1 Z 16 wird in § 31b Abs 1, 2 und 3 jeweils die Wortfolge "§§ 5, 14, 21 und 22" geändert in "§§ 5, 14 und 21".

2. In Art 1 Z 16 wird in § 31b Absatz 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"Spenden an politische Parteien und Einrichtungen der staatlichen Verwaltung sind nicht zulässig."

3. In Art 1 Z 16 wird folgender § 31b Absatz 5 angefügt:

"(5) Konzessionären und Bewilligungsinhabern gemäß Absatz 1 ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Medienunternehmungen (Zeitungen, Verlage, Rundfunk­anstalten) untersagt. Eine Beteiligung von derartigen Medienunternehmungen an Konzessionären oder Bewilligungsinhabern steht in Widerspruch zu der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gem. §§ 5 Abs 2 Z 1, 14 Abs 2 Z 2 und 21 Abs 2 Z 2. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist nach § 23 vorzugehen."

4. In Art 1 wird folgende Z 19b eingefügt:

"19b. In § 52 Abs 1 lautet die Z 9:

‚9. wer Glücksspiele (§ 1 Abs 1) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn § 56 Abs 1 ist anwendbar oder es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;'"

5. Art 1 Z 21 lautet:

‚21. In § 56 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "durch den Bundesminister für Finanzen" und es wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Jedenfalls unzulässig sind Zeitungsinserate, Plakate, Werbung in Radio und Fernsehen, Werbung auf Fahrzeugen, sowie Werbung in elektronischen Medien."

 


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