pertInnen. Besonders rasche Spielfolgen ermöglichen nämlich nicht nur hohe Einsatz- und Verlustsummen, sondern sind auch als besonders suchtgefährlich belegt ("hartes Glücksspiel").
Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Frequenz von zwei Spielen pro Sekunde in Einzelaufstellung ist jedoch immer noch viel zu hoch, und würde sogar noch eine drastische Verschlimmerung gegenüber der derzeitigen (illegalen) Praxis bedeuten. Wie nämlich aus vorliegenden Gutachten hervorgeht, ermöglichten die nun verbotenen "Automatikstarttasten" bisher Spielfrequenzen von einem Spiel alle fünf Sekunden. Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Regelung würde daher zu mehr als einer Verdoppelung der Spielfrequenz führen.
Dafür besteht nicht nur kein Anlass, sondern das wäre eine wahre Katastrophe für die betroffenen ProblemspielerInnen, ihre Angehörigen und generell die Spielsuchtprävention.
Die Spieldauer ist daher auf maximal ein Spiel pro 10 Sekunden in Einzelaufstellung zu begrenzen.
Ad 8) Das Automatenglücksspiel ist zunehmend auch in Spielbanken ein wesentlicher Anteil des Spielaufkommens. Die besondere Suchtgefahr dieser Spielform besteht freilich auch dort, weshalb die Grenzen für Einsätze, Gewinne und Spieldauern, aber auch Spielzeitbeschränkungen über die jeweiligen Konzessionsbescheide auch in diesem Bereich Beachtung finden müssen.
Zu Teil E)
Die Regierungsvorlage sieht nunmehr 15 statt bisher 12 Casinolizenzen vor. Begründet wird jedoch mit keinem Wort, weshalb eine Erhöhung der Zahl der Spielbanklizenzen in Österreich erforderlich oder wünschenswert ist. Das ist vor allem auch angesichts des Umstandes problematisch, dass schon bisher nicht alle Spielbankstandorte in Österreich wirtschaftlich arbeiten. EU-Problemen hinsichtlich möglicher Wettbewerbsbeschränkungen könnte auch durch eine Neuvergabe schon bestehender Lizenzen begegnet werden.
Eine Erhöhung des Spielerschutzes kann durch eine Erweiterung der Spielmöglichkeiten jedenfalls nicht erreicht werden.
Offensichtlich ist diese Erhöhung der Lizenzen schlicht Teil des mit den großen Anbietern ausgehandelten "Deals".
Die entsprechende Passage hat daher gänzlich zu entfallen.
Zu Teil F)
In den letzten Jahren haben sich mehrere sogenannte "Card Casinos" etabliert, in welchen Kartenglücksspiele (insb. Poker) ohne Bankhalter angeboten werden.
Nach zutreffender Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen waren diese Unternehmungen mit dem Glücksspielgesetz bereits bisher nicht vereinbar.
Statt diese gesetzwidrige Entwicklung, wie in der Regierungsvorlage vorgesehen, nunmehr durch Erteilung einer zusätzlichen Spielbanklizenz nachträglich zu legitimieren, soll im Gesetzestext klargestellt werden, dass auch das Anbieten von Pokerspielen und anderen Kartenspielen, die Glücksspiele darstellen, sofern nicht die sonstigen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind, den lizenzierten Spielbankbetreibern vorbehalten ist.
Damit sollen bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt und eine effiziente Vollziehung ermöglicht werden.
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