Entfallen muss in diesem Zusammenhang auch die Übergangsregel des § 60 Abs 24.
Zu Teil G)
§ 25 Abs 3 sieht eine Haftung der Spielbankbetreiber gegenüber Spielteilnehmern vor, wenn die Warn- und Sperrpflichten nicht eingehalten werden.
Die bisherige Vorschrift ist jedoch in mehreren Hinsichten zu eng formuliert, und privilegiert die Spielbankbetreiber gegenüber anderen Haftpflichtigen nach allgemeinem Schadenersatzrecht. Da diese Bestimmungen nunmehr auch in Automatensalons zur Anwendung gelangen sollen, müssen diese Mängel beseitigt werden.
Ad lit a): Diese Änderungen wird aus der Regierungsvorlage übernommen.
Ad lit b): Die Beschränkung des Warn- und Sperrvorganges sowie der Haftpflicht auf BürgerInnen der EU, des EWR und der Schweiz, ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Betreiber müssen unabhängig von der Herkunft der Spielteilnehmer verpflichtet sein, exzessives Spielen und die negativen Folgen der Spielsucht nach Möglichkeit zu beschränken. Dabei darf nicht übersehen werden, dass nicht unbedeutende Anteile der österreichischen Wohnbevölkerung keine der genannten privilegierten Staatsbürgerschaften besitzen, die negativen Folgen der Spielsucht aber hier dennoch in Österreich wirksam werden. Im gesamtgesellschaftlichen Interesse hat daher diese Beschränkung zu entfallen.
Ad lit c): Die Beschränkung der Höhe der Haftung auf das Existenzminimum ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof diesbezüglich eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, zumal durch diese Begrenzung regelmäßig auch die Unterhaltspflichten der geschädigten Spielteilnehmer geschmälert werden. Diese Beschränkung hat daher zu entfallen. Angesichts der strengen sonstigen Voraussetzungen der Haftpflicht ist ein Ausufern der Schadenersatzfälle nicht zu befürchten.
Ad lit d) Eine bloße Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ist zu eng gefasst. Unternehmern ist auch eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit zuzumuten, gerade wenn es um existenzgefährdende Vorgänge wie das Glücksspiel geht.
Ad lit e) Die Haftung für verletzte Warnpflichten ist keineswegs die einzige denkbare Haftungsgrundlage. So könnte eine Haftung nach allgemeinen Vorschriften etwa auch aus manipulierten Spielabläufen oder der Verletzung der gesetzlichen Spielerschutzvorschriften resultieren. Diesbezüglich hat es in den letzten Jahren schon mehrere Prozesse gegen Betreiber von Spielautomaten, welche die gesetzlichen Betragsbeschränkungen umgangen haben, gegeben.
Ein "Abschneiden" derartiger Ansprüche durch die Beschränkung auf die Ansprüche auf § 25 Abs 3 würde sich daher für geschädigte Spielteilnehmer in solchen Fällen negativ auswirken und wäre eine Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Rechtslage.
Zu Teil H)
Ad 1) Die Spielbankabgabe wurde bisher progressiv erhoben, mit einem Spitzensteuersatz von 80 vH.
Eine Senkung dieser Abgabe liefe sowohl fiskalischen als auch suchtpräventiven Motiven zuwider.
Ad 2 und 5) Die Regierungsvorlage würde durch die vorgeschlagenen Änderungen in § 31a und in § 15 Abs 3 Z 1 FAG bewirken, dass die Länder von Glücksspielanbietern nach dem GSpG keine Vergnügungssteuern oder dergleichen mehr erheben dürften.
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