Für eine derartige steuerliche Begünstigung der Betreiber besteht kein Anlass.
Die geplanten Änderungen haben daher zu entfallen, in § 31a ist lediglich die redaktionelle Anpassung an die vorliegende Novelle vorzunehmen.
Ad 3) Mit der Regierungsvorlage soll die Besteuerung der Glücksspielautomaten umgestellt werden auf eine Besteuerung von 25%, wovon 10% durch den Bund und 15% (=Zuschlag von 150%) durch die Länder eingehoben werden können.
Diese niedrige Besteuerung stellt gegenüber der bisherigen Lage eine deutliche Minderbesteuerung dar und steht daher im Widerspruch zu dem Anliegen, den Wildwuchs von Spielautomaten nach Möglichkeit zurückzudrängen.
Die Besteuerung ist daher doppelt so hoch auszugestalten wie in der Regierungsvorlage: die Glücksspielabgabe soll 20%, der Landeszuschlag bis zu 30% betragen, so dass sich eine Gesamtbesteuerung von 50% ergibt.
Ad 4) Mit der in Artikel 2 Z 2 vorgesehenen Streichung des § 13 FAG entfällt der Landeszuschlag auf Buchmacherwetten. Diese steuerliche Begünstigung der in Hinsicht auf die Spielsuchtprävention ohnehin höchst problematischen Wettbüros ist nicht sinnvoll. Statt der Streichung soll daher eine begriffliche Anpassung an die mit der GSpG-Novelle 2008 neugefasste TP 17 zu § 33 GebührenG vorgenommen werden.
Ad 6 und 7) Im neuen §22b Finanzausgleichsgesetz (FAG) sollen nach der Regierungsvorlage den Ländern Wien, Niederösterreich, Kärnten und Steiermark ein "Mindeststeueraufkommen" durch den Bund gesetzlich garantiert werden. Sollten die Einnahmen aus der Spielsucht in den vier Ländern zurückgehen, wird der Steuerzahler dafür auf Bundesebene bestraft.
Diese Bundesgarantie für Automatenspieleinnahmen der vier Länder beträgt:
für Kärnten: 8,4 Millionen Euro
für Niederösterreich: 20 Millionen Euro
für die Steiermark: 18,1 Millionen Euro
und für Wien: 55 Millionen Euro.
Der Bund haftet damit für 101,5 Millionen Euro.
Eine derartige Garantie des Bundes für Landeseinnahmen wäre beispiellos und nicht gerechtfertigt.
Die entsprechenden Regelungsvorschläge müssen entfallen.
Zu Teil I)
Ad 2) Manche Betreiber von Glücksspielangeboten haben in der Vergangenheit beträchtlichen Einfluss auf Politik und Verwaltung gewonnen. Um derartigen Umtrieben zu begegnen, ist ein generelles Verbot von Parteispenden und Spenden an Verwaltungseinrichtungen erforderlich.
Ad 3) Im österreichischen Glücksspielbereich kommt es immer wieder zu gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen von Konzessionären mit Medienunternehmen.
Eine derartige Verflechtung ist geeignet, die unabhängige Berichterstattung im Bereich des Glücksspiels zu beeinträchtigen, und ist daher zu untersagen.
Ad 4 und 5) Im Interesse der Spielsuchtprävention ist Werbung für Glücksspielangebote möglichst restriktiv zu handhaben. Die derzeit allgegenwärtige Berieselung mit Werbung für Glücksspiel ist für pathologische und problematische SpielerInnen aber besonders auch für Jugendliche gefährlich.
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