te, der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof, vor schwierigen Aufgaben stehen, dass sie eine Unmenge an Fällen zu bearbeiten haben, dass sie mit einer Unmenge an Fällen hintennach sind, und dass – und das steht ja auch alle Jahre wieder in den Berichten des Verfassungsgerichtshofes, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes – diese Aufgabe so nicht weiter bewältigbar ist.
Ursache, und das wissen wir auch alle, ist die Tatsache, dass Asylgerichtshoffälle jetzt nur mehr zum Verfassungsgerichtshof weitergehen können und nicht mehr zum Verwaltungsgerichtshof. Das führt dazu, dass beim Verfassungsgerichtshof 63 Prozent aller Fälle Asylrechtsverfahren sind.
Hier ist sicher dringender Handlungsbedarf, und eine große Hoffnung in diesem Zusammenhang legen nicht nur wir, sondern auch die Präsidenten der Gerichtshöfe in die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform. Sie fordern eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, die dann auch wieder den Weg sowohl zum Verfassungsgerichtshof als auch zum Verwaltungsgerichtshof eröffnen würde.
Da gibt es ja auch schon einen Entwurf, der hierauf leider noch keine befriedigende Antwort gibt. Der Asylgerichtshof soll nach diesem Entwurf weiter bestehen, aber es ist abzuwarten, was mit diesem Entwurf weiter passiert, denn seit Ende der Begutachtungsfrist wurde hier nichts mehr öffentlich oder auch nichtöffentlich vernommen, und es ist zu befürchten, dass sich auch dieser Entwurf und diese Reform irgendwo in den Mühlen des Föderalismus verkeilen und dort enden wird.
Vor diesem Hintergrund hoffe ich, dass der Herr Staatssekretär, der hierfür zuständig ist, auch tatsächlich diese Sache weiterhin ernsthaft betreibt. (Abg. Pendl: Der Herr Staatssekretär wird’s schon machen!)
Aber lassen Sie mich auch noch zu dem skurrilen, ja fast absurd anmutenden Vorschlag in dem Entschließungsantrag Stellung nehmen, der sich auf die Absetzbarkeit des Verfassungsgerichtshofpräsidenten bezieht, nämlich dann, wenn er sich politisch äußert. Skurril, ja fast absurd deshalb, weil ich mich an die Diskussion im letzten Plenum erinnere, also nicht gestern, sondern letzten Monat, wo wir den Antrag rund um die Absetzbarkeit der Nationalratspräsidenten, konkreter Anlassfall: der Dritte Nationalratspräsident Martin Graf, beraten haben. Diese Beratung ist damals zum einen ja nicht wirklich sachlich-inhaltlich geführt worden, sondern wir mussten uns damals mit irgendwelchen Fußballspielen des FC Parlament und irgendwelchen Gekränktheiten von Menschen (Zwischenrufe des Abg. Kickl), die dort aufgerufen oder nicht aufgerufen wurden, gewonnen haben, ein Tor geschossen haben und vieles mehr, mitten in der Nacht beschäftigen. Aber lassen wir das.
Tatsache ist, dass die FPÖ, die sich die ganze Zeit über gegen die Absetzbarkeit des Dritten Präsidenten, der eine parlamentarische Funktion hat, der ein wichtiges öffentliches Amt in diesem Land innehat, vehement gewehrt hat, gleichzeitig einen Verfassungsgerichtshofpräsidenten – und der Nächste ist dann vielleicht der Verwaltungsgerichtshofpräsident – absetzen können möchte, wenn dieser sich politisch äußert.
Und da frage ich schon: Wo ist denn die Grenze der politischen Äußerung? Kollege Jarolim hat schon gesagt, der Verfassungsgerichtshof beschäftigt sich mit hochbrisanten politischen Fragen – das sehen wir auch wieder in der aktuellen Session –, und die Frage ist schon: Wo ist da auch Ihr verfassungsrechtliches Verständnis und Ihr Demokratieverständnis? Es gibt in diesem Land nun einmal die freie Meinungsäußerung! (Abg. Dr. Rosenkranz: Sie möchten das aber nie! Sie treten gegen Versammlungsfreiheit ein, gegen Meinungsfreiheit, wenn es Ihnen nicht passt!) Diese ist verfassungsrechtlich garantiert, und das würde bedeuten, dass man einzelne Personen davon ausgrenzt.
Es gibt in diesem Land den Grundsatz der Gewaltenteilung, und es gibt diesen Gerichtshof, der unter anderem auch die Politik zu kontrollieren hat. Und es ist absolut absurd, hier
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