In Z 4 lautet der § 8e Abs. 1 erster Satz:
„Es können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern und Schülerinnen von Volksschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der Allgemeinbildenden höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler bzw. Schülerinnen aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.“
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Ich glaube, damit wären wir auf dem richtigen Weg. Wir haben ja auch im Unterrichtsausschuss darauf hingewiesen, dass die Förderung der Sprachkompetenz der zentrale Schritt in Richtung Chancengleichheit gerade für Schüler aus bildungsfernen Schichten und für Schülerinnen und Schüler mit migrantischem Hintergrund wäre. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)
14.52
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag sowie der eingebrachte Abänderungsantrag sind ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Walser, Freundinnen und Freunde betreffend Änderungen im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige
eingebracht im Zuge der Debatte über 764 d.B. Bericht des Unterrichtausschusses über die Regierungsvorlage (654 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Die Novelle des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige hat die Einführung den Modulsystems für Schulen für Berufstätige zum Inhalt. Die neuen Regelungen ermöglichen flexible Studienzeiten für Studierende an Schulen für Berufstätige, eine bessere Anrechenbarkeit von bereits erbrachten Leistungen, die Ablegung von Prüfungen über Fachgebiete ohne das vorbereitende Modul besuchen zu müssen und den Besuch von Lehrveranstaltungen an andere Schulen für Berufstätige als außerordentliche Studierende. Die Studierende benötigen umfangreiche Beratung und Betreuung um diese Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen zu können. Diese Beratung und Betreuung erfolgt durch die StudienkoordinatorInnen, welche an die Stelle der Klassenvorstände treten. Ihnen gebührt daher auch die entsprechende Anerkennung ihrer Tätigkeit und die damit verbundenen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorteile, welche den Klassenvorständen bisher gewährt wurden.
Auf Grund der Modularisierung werden keine Jahrgangsklassen mehr geführt, durch die Möglichkeit, Module an anderen Standorten als der Stammschule zu absolvieren, bzw. nur Prüfungen üb der Module abzulegen ohne die Kurse zu besuchen, kommt es zu durchschnittlich niedrigeren Teilnehmerzahlen in den einzelnen Modulen. Um die benötigten Lehrkräfte für die Module bereitstellen zu können, muss die Klassenzahl für die Berechnung der Werteinheiten von derzeit 23 auf künftig 19 Studierende gesenkt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
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