Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung, 7. Juli 2010 / Seite 159

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Mit dieser Gesetzesänderung wird das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz in gewissen Teilen dem Urlaubsgesetz angeglichen und bleibt aber weiterhin in wesentlichen Teilen, auf die Bau­arbeiter zugeschnitten, ein Spezialgesetz.

Trotz der Evaluierung der jährlichen Anwartschaftswochen auf 52 Wochen bleibt der er­höhte Urlaubsanspruch auf sechs Wochen, nämlich nach 1 150 Anwartschaftswochen, bestehen.

Mit dieser Gesetzesänderung wird auch die Sozialbetrugsbekämpfung wirksamer gere­gelt. Gerade die Statistik der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 6. Ju­li dieses Jahres zeigt deutlich, wie wichtig und notwendig Kontrollen im Bausektor sind und wie wichtig und notwendig es ist, diese Zahlen, die vorgelegt wurden, zu bekämpfen.

Konnten bei diesen Kontrollen zirka 2,8 Millionen € an Zuschlägen von der Bauarbei­ter-Urlaubskasse vorgeschrieben werden, so wurden auch 268 Personen angetroffen, bei denen es nicht genau ersichtlich war, ob es sich um reguläre Arbeitsverhältnisse oder um Werkvertragsverhältnisse handelt. Sozialbetrug – das ist heute schon öfters angeschnitten worden – ist ein Betrug an der Gesellschaft und muss mit allen Mitteln bekämpft werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt dieser Gesetzesänderung ist nunmehr die Klarstellung der Anwendung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes bei den Lehrlingen. Für jene Lehrlinge, die ab August die Doppellehre Dachdecker und Spengler begrün­den, wird in Zukunft das Urlaubsgesetz anzuwenden sein. Damit wird nunmehr auch den unterschiedlichen Rechtsauslegungen und Rechtsgrundlagen des Berufsausbil­dungsgesetzes und des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes Rechnung getragen.

Für Lehrverhältnisse, die bereits zu diesem Zeitpunkt bestehen, wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber über Antrag bei der Bauarbeiter-Urlaubskasse das Wahlrecht hat, den Wechsel in das Urlaubsgesetz zu verlangen.

Mit einem Abänderungsantrag wurde diesbezüglich noch eine Informationspflicht für die Bauarbeiter-Urlaubskasse eingefügt, sodass gesetzlich geregelt ist, dass die Bau­arbeiter-Urlaubskasse jenen Lehrlingen eine Information zukommen lässt, bei denen der Dienstgeber einen Antrag auf Wechsel von der Bauarbeiter-Urlaubskasse ins Ur­laubsrecht angeführt hat.

Geschätzte Damen und Herren! Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz bleibt auch mit seinen Änderungen ein Jahrhundertgesetz: zum Wohle der schwer und oft unter widrigsten Bedingungen arbeitenden Bauarbeiter. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

16.45

16.45.23

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort ist hiezu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Der Berichterstatter/die Berichterstatterin wünschen kein Schlusswort.

Wir gelangen zur Abstimmung, die ich über jeden Ausschussantrag getrennt vor­nehme.

Zunächst kommen wir zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird, samt Titel und Eingang in 824 der Beilagen.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein ent­sprechendes Zeichen. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

 


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