Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll73. Sitzung / Seite 35

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(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon gilt Art. 23e Abs. 3 sinngemäß.

(3) Bei Beschlüssen über die Einleitung einer Mission oder von unterstützenden Maßnahmen nach den Artikeln 42 und 43 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon, zur Unterstützung nach Artikel 222 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon, sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 42 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister sowie den in der Sache zuständigen Bundesministern auszuüben.

(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf. Die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen zu den Zwecken des Abs. 1 ist grundsätzlich zulässig. Die näheren Bestimmungen dazu regelt ein eigenes Bundesgesetz.““

Erläuterungen

Der vorliegende Abänderungsantrag soll jene Bereiche im Kontext der Mitwirkung Österreichs an den sicherheitspolitisch relevanten Neuerungen des Vertrages von Lissabon eindeutig festlegen, die durch den Ausschussbericht offen bzw. unzureichend geregelt sind.

Diese ergeben sich insbesondere durch die nicht einheitliche Begriffsverwendung im Bundes-Verfassungsgesetz und im Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), die sog. „dynamische Verweisung“ im KSE-BVG sowie den materiell neuen Aufgaben und Anwendungsbereichen des Vertrages von Lissabon, die über den bisherigen Rechtsbestand weit hinausgehen. Dies betrifft insbesondere die sog. „Soli­daritätsklausel“ (Artikel 222 VAE), die „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ (Artikel 42 Abs. 6 EUV) und die „Beistandsgarantie“ (Artikel 42 Abs. 7 EUV). Aus der Zusammenschau der bestehenden Bestimmungen im KSE-BVG und durch die vorgeschlagenen Formulierungen des angesprochenen Ausschussberichtes, wäre eine Mitwirkung Österreichs daran nicht eindeutig zulässig gewesen bzw. für die Solidaritätsklausel jedenfalls unzulässig gewesen. Die dem KSE-BVG und seinen Erläuterungen zugrunde liegenden Überlegungen, die sich in dessen Begrifflichkeit ausdrücken, hätte eine Vielzahl von Entsendungen zum Zwecke der angeführten Bestimmungen nicht zugelassen bzw. die Mitwirkung Österreichischer Organe an den Prozessen in Institutionen der Europäischen Union nicht erlaubt. Dies widerspricht der Eingangsklausel des ersten Satzes des vorgeschlagenen Artikel 23j Abs. 1 und war daher in den folgenden Aufzählungen entsprechend anzupassen.

Selbst wenn man den Standpunkt vertritt, dass Österreich innerhalb der EU den Status eines völkerrechtlich „neutralen Staates“ innehat, was nach eindeutiger Interpretation aller namhaften Verfassungs- und Völkerrechtler seit dem Beitritt Österreichs zu Euro­päischen Union 1995 nicht mehr der Fall ist sondern wir seither als „allianzfreier Staat“


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