Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll73. Sitzung / Seite 34

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und nicht eingebracht hat, etwa Kompetenzprobleme und auch Abwicklungsprobleme mit dem Bundes-Verfassungsgesetz auf der einen Seite und dem KSE-BVG auf der anderen Seite, weil man die Solidaritätsklausel, die Ständige Strukturierte Zusam­menarbeit und die Beistandsgarantie und auch die Mitwirkungsmöglichkeiten der einzelnen Bundesminister bei diesen Beschlüssen nicht entsprechend mit bedacht hat.

Wir wollen das besser regeln und bringen deshalb einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Scheibner und Mag. Stadler ein, der auch verteilt wird – ich bringe ihn hiemit offiziell ein –, dass der Artikel 23j, wie ich es jetzt erläutert habe, neu gefasst werden soll.

Meine Damen und Herren, es ist wichtig, an das Europabewusstsein der Bevölkerung zu appellieren, und es ist auch wichtig, die Vorteile zu präsentieren. Dann sollte man sich aber nicht aus parteipolitischen Gründen der Wahrheit verschließen. Dann könnte man wirklich sehr, sehr Positives für die Europastimmung und das Europabewusstsein in Österreich bewirken. (Beifall beim BZÖ sowie der Abg. Dr. Plassnik.)

14.17


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der rechtmäßig und ordentlich eingebrachte Abänderungsantrag wurde, wie Herr Abgeordneter Scheibner schon erwähnt hat, in seinen Kernpunkten erläutert und wird gemäß § 53 Abs. 4 GOG verteilt werden. Dieser Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Herbert Scheibner, Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen

zu TOP 1 (Bericht des Verfassungsausschusses (827 der Beilagen) über den Geset­zesantrag des Bundesrates (691 der Beilagen) vom 6. Mai 2010 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Durchführung des Vertrags von Lissabon das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundes­wahlbehörde erlassen werden, geändert werden (Lissabon-Begleitnovelle))

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die im Titel genannte Vorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Z.5 lautet Art. 23j wie folgt:

„Artikel 23j. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon mit. Darüber hinaus wirkt Österreich an der Solidaritätsklausel auf Grund des Titels VII Artikel 222 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon mit. Dies schließt insbesondere die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 42 und 43 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon, an der Unterstützung nach Artikel 222 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Auf Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

 


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