Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll73. Sitzung / Seite 58

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2. In Art. 3 Z 10 wird nach § 82 Abs. 11 VBG folgender Abs. 11a eingefügt:

„(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 10 und 11 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Vertragslehrpersonen des Entlohnungs­schemas II L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.“

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Wir haben darin versucht, auch noch zwei Gruppen von Lehrpersonal mit zu berück­sichtigen. Ich glaube wirklich, dass das eine gute Lösung und auch eine von der Zeit her notwendige ist. Ich lade Sie ein, diesem Abänderungsantrag Ihre Zustimmung zu geben.

Frau Bundesministerin, ich darf mich bei Ihnen, bei Ihren Beamten sehr herzlich bedanken. Ich möchte aber die Gelegenheit nützen – lieber Freund Windholz, weil du lachst: wir verhandeln eine BDG-Novelle –, mich persönlich, aber auch namens meiner Fraktion bei allen öffentlich Bediensteten sehr herzlich zu bedanken (Beifall bei der SPÖ), vor allem bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Parlamentsdirektion und bei unseren parlamentarischen Mitarbeitern. Ich glaube, sie haben Arbeit genug mit uns, seien wir froh, dass wir sie haben. Alles Gute! (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

15.35


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Windholz. – Bitte.

 


15.35.20

Abgeordneter Ernest Windholz (BZÖ): Geschätzter Herr Präsident! Frau Bun­desminister! Hohes Haus! Der Fall Hütter, abgehandelt beim Europäischen Gerichts­hof, bringt uns heute zum Handeln. Kollege Otto Pendl, bei aller Wertschätzung, wenn du das jetzt noch als „Verbesserung“ verkaufen willst, möchte ich dir sagen, ich glaube, der gängigste Kompromiss ist: Das ist eine Verhinderung einer Verbesserung, obwohl das Gerichtshofurteil eigentlich eine solche vorsehen würde. (Beifall bei BZÖ und FPÖ.)

Wenn du es auch noch so lobst, dieses gemeinsame Vorgehen, wie wichtig das war für die Vorbereitung, ich sage dir gleich: Allein der von dir jetzt vorgelegte Abän­derungsantrag zeigt, welche Husch-Pfusch-Aktion das war. Ihr macht eine Geset­zesänderung, greift in einen Rechtsbestand ein, den es gar nicht mehr gibt; Stichwort Richter und Staatsanwälte. Man ändert, um eine Verbesserung zu verhindern.

Wie war denn das mit der GÖD? – Ich darf dir stichwortartig etwas vorlesen aus einer GÖD-Information vom 16. Juni, nämlich:

15. Juni: Gesetzentwurf in den Ministerrat gebracht; herbe Kritik an der Ministerin;

gleich hat es geheißen: Anträge stellen wegen der Anrechnung von Zeiten, damit ja keine Verjährung eintritt.

Es lagen zum damaligen Zeitpunkt bereits rund 50 000 Anträge vor. – Zitatende.

Weil man Säumnisbeschwerden befürchtet hat, hat man sich zu einer Aktion ent­schieden, die wirklich zu kritisieren ist. Was sollen sich die Betroffenen denken?

 


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