Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 118

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Festlegung der Versicherungsbedingungen sind die fachspezifischen Prämien zu be­rücksichtigen.“

2. Im Art. 1, in der Z 12 entfallen im § 52d die Abs. 7 und 8.

3. Im Art. 1 Z 27 werden nach § 230 Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärzte­kammern in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbei­tung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen als durch das Organ genehmigt, von dem die Ausfertigung stammt. Die Bestimmung gilt auch für die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen.

(8) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bis zum Ablauf des Jahres 2012 zu eva­luieren und dem Nationalrat darüber zu berichten. Die Österreichische Ärztekammer und der Fachverband der Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Bundesminis­ter für Gesundheit die dafür notwendigen Daten bekannt zu geben, wobei der Fach­verband der Versicherungsunternehmen auch die Entwicklung auf dem Gebiet der Er­bringung zahnärztlicher Leistungen und auf dem Gebiet der Krankenanstalten zu be­rücksichtigen hat.“

4. Im Art. 2, in der Z 3 lautet § 26c Abs. 2:

„(2) Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung
der aus der zahnärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche 2 000 000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versi­cherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher zahnärztlicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten.“

5. Im Art. 2, in der Z 3 entfallen im § 26c die Abs. 7 und 8 und der Abs. 9 erhält die Ab­satzbezeichnung „(7)“.

6. Im Art. 3, in der Z 19 lautet § 5c Abs. 2:

„(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:

1. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,

2. eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und

3. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.“

7. Im Art. 3, in der Z 19 entfallen im § 5c die Abs. 5 und 6.

Begründung

Zu den Z 1, 2 und 4 bis 7:

Entsprechend den geführten Beratungen, insbesondere unter versicherungswirtschaft­lichen Gesichtspunkten, hat sich im Hinblick auf die Kalkulation der Rückversicherun­gen die Notwendigkeit der Ermöglichung einer Haftungshöchstgrenze pro einjähriger Versicherungsperiode gezeigt. Demnach soll unter Berücksichtigung des Ausschlusses der vertraglichen persönlichen Gesellschafterhaftung bei Gruppenpraxen in der Rechts­form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie bei Krankenanstalten die Haf-


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