Festlegung der Versicherungsbedingungen sind die fachspezifischen Prämien zu berücksichtigen.“
2. Im Art. 1, in der Z 12 entfallen im § 52d die Abs. 7 und 8.
3. Im Art. 1 Z 27 werden nach § 230 Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen als durch das Organ genehmigt, von dem die Ausfertigung stammt. Die Bestimmung gilt auch für die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen.
(8) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bis zum Ablauf des Jahres 2012 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten. Die Österreichische Ärztekammer und der Fachverband der Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit die dafür notwendigen Daten bekannt zu geben, wobei der Fachverband der Versicherungsunternehmen auch die Entwicklung auf dem Gebiet der Erbringung zahnärztlicher Leistungen und auf dem Gebiet der Krankenanstalten zu berücksichtigen hat.“
4. Im Art. 2, in der Z 3 lautet § 26c Abs. 2:
„(2) Die Mindestversicherungssumme hat für jeden
Versicherungsfall zur Deckung
der aus der zahnärztlichen Berufsausübung entstehenden
Schadenersatzansprüche 2 000 000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze
darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in
der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das
Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher
zahnärztlicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme
nicht unterschreiten.“
5. Im Art. 2, in der Z 3 entfallen im § 26c die Abs. 7 und 8 und der Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
6. Im Art. 3, in der Z 19 lautet § 5c Abs. 2:
„(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
1. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,
2. eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und
3. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.“
7. Im Art. 3, in der Z 19 entfallen im § 5c die Abs. 5 und 6.
Begründung
Zu den Z 1, 2 und 4 bis 7:
Entsprechend den geführten Beratungen, insbesondere unter versicherungswirtschaftlichen Gesichtspunkten, hat sich im Hinblick auf die Kalkulation der Rückversicherungen die Notwendigkeit der Ermöglichung einer Haftungshöchstgrenze pro einjähriger Versicherungsperiode gezeigt. Demnach soll unter Berücksichtigung des Ausschlusses der vertraglichen persönlichen Gesellschafterhaftung bei Gruppenpraxen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie bei Krankenanstalten die Haf-
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