Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 117

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Wir haben uns – und auch das war Thema – in der Frage der Zulassung und der Be­darfsprüfung auf einen EU-konformen Weg, nämlich auf einen einheitlichen Weg ge­einigt und auch darauf – was auch wichtig ist, denn die ärztliche Versorgung in den Gruppenpraxen muss ja auch bezahlt werden, und zwar von den Sozialversicherungen bezahlt werden –, dass die Niederlassung sich nach dem Österreichischen Struktur­plan Gesundheit, insbesondere nach dem Regionalen Strukturplan Gesundheit orien­tieren muss, das heißt, dass wir eine Bedarfsprüfung haben, sodass wir auch wissen, dass sie dort gebraucht wird.

Es sind die Qualitätskontrollen verbessert worden. – Auch dazu gab es eine lange Dis­kussion, wer wie Qualität in Arztpraxen kontrollieren darf. Ich denke, dass wir da mit al­len Verhandlungspartnern gemeinsam einen sehr guten Weg gefunden haben. Ich mei­ne, wir können uns alle dem Dank an den Minister, den schon Kollege Karlsböck aus­gesprochen hat, anschließen, nämlich nicht dahin gehend, dass es in seine Amtszeit gefallen ist, dass das „passiert“ ist, sondern dahin gehend, dass er in seiner Amtszeit federführend dafür verantwortlich war, dass wir etwas, das wir seit vielen, vielen Jahren verhandeln, nun endlich zu einem guten Abschluss gebracht haben. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

14.00


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag wurde in seinen Kernpunkten erläutert, ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Ver­handlung. Aufgrund seines Umfanges wurde er gemäß § 53 Abs. 4 Geschäftsord­nungsgesetz vervielfältigt und wird in den nächsten Minuten hier im Saal an die Abge­ordneten verteilt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger, Dr. Karlsböck, Dr. Grünewald, Ursula Haubner und Kollegen

mit dem die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 (14. Ärztegesetz-Novelle), das Zahnärztegesetz, das Bundesgesetz über Krankenan­stalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (72. Novelle zum ASVG), das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungs­gesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflicher Erwerbstätiger, das Gesundheits- und Kranken­pflegegesetz, das Hebammengesetz, das MTD-Gesetz und das MTF-SHD-Gesetz ge­ändert werden (Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheits­versorgung), 779 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP., geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Regierungsvorlage in der Fassung des Berichts des Gesund­heitsausschusses wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 1, in der Z 12 lautet § 52d Abs. 2:

„(2) Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der ärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche 2 000 000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten. Bei der


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