setz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, und
über die Regierungsvorlage (685 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (839 d.B.)
Im Zuge der heute im Plenum zu beratenden Novelle des Strafvollzugsgesetzes soll der elektronisch überwachte Hausarrest als neue Vollzugsform eingeführt werden. Trotz Prüfung dieser Vollzugsform im Rahmen von Probeversuchen soll diese Form des Vollzugs einer Freiheitsstrafe hinsichtlich Fragen der Anwendung, des Opferschutzes (mit besonderer Blickrichtung auf Opfer häuslicher Gewalt) und auch der technischen Belange einer Evaluierung nach angemessener Zeit unterzogen werden, um allfällige Anpassungen vorbereiten zu können.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat binnen zwei Jahre nach Inkrafttreten einen Bericht über die Anwendung und Auswirkungen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest mit besonderer Blickrichtung auf den Bereich des Opferschutzes vorzulegen.
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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser. – Bitte.
18.17
Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Die Beschlussfassung der elektronischen Aufsicht heute ist in der Tat ein richtiger und wichtiger Schritt. Seit mehreren Jahren debattieren wir das, und es hat immer zwei Argumente dagegen gegeben. Das eine war, das sei eine Stigmatisierung jener, die die elektronische Aufsicht über sich ergehen lassen müssen. Dazu ist zu sagen: Haft bedeutet noch viel mehr Stigmatisierung. Die elektronische Aufsicht ist mit Sicherheit das gelindere Mittel.
Das zweite Argument war immer: Das ist nicht adäquat zur Haft und wäre so zu interpretieren, dass eine Besserstellung gegenüber der Haft erfolgt. – Auch diese Ansicht teile ich nicht. Ich glaube, die Rahmenbedingungen der elektronischen Aufsicht sind für die Betroffenen doch so restriktiv gewählt, dass das schon als Einschränkung der persönlichen Freiheit empfunden wird und damit auch der Haft adäquat ist.
In einem Punkt – und das ist schon angesprochen worden – bleibt aber dieser Gesetzesantrag inkonsequent, nämlich indem er dem Gericht einräumt, dass es für bestimmte Fälle die elektronische Aufsicht ausschließen kann. – Das halte ich für falsch. Das wäre dann denkbar, wenn die elektronische Aufsicht eine eigene Strafform wäre; das ist schon angesprochen worden. Das lehnen wir ab, das ist auch nicht so intendiert und konzipiert.
Die elektronische Aufsicht soll bewusst anstelle der Haft greifen, weil ja die Parameter ganz andere sind. Nicht general- und spezialpräventive Überlegungen stehen im Vordergrund, sondern die Überlegungen sind, ob aufgrund der individuellen Situation des Häftlings die Anwendung der elektronischen Aufsicht nicht zu einer höheren Resozialisierungswahrscheinlichkeit führt. Das ist in der Tat der Fall, wenn es eine Woh-
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