Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 203

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zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (772 d.B.): Bundesge­setz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfe­gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversiche­rungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Un­fallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenver­sicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie über die Regierungsvorlage (685 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (839 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Ziffer 3 werden in § 156c nach Absatz 1 folgende Absätze eingefügt:

„(2) Bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Haus­arrestes nur zulässig, wenn die Interessen der Opfer sowie allfällige Risikofaktoren dem nicht entgegenstehen und ein anderweitiges Vorgehen nicht geboten erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(3) Bei Straftaten gegen Familienangehörige im Rahmen häuslicher Gewalt ist der Voll­zug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nur zulässig, wenn der Insasse über eine vom Opfer getrennte Wohnungsmöglichkeit verfügt oder nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfeldes und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass dies für das Opfer unbedenklich sein wird.“

2. In Artikel 1 Ziffer 3 wird der bisherige § 156c Absatz 2 in Absatz 4 umbenannt.

Begründung:

Im Justizausschuss wurde einstimmig eine Ausschussfeststellung beschlossen, die Hin­weise dafür enthält, wie der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des elektronisch überwachten Hausarrestes bei Straftaten gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung sowie bei Straftaten gegen Familienangehörige im Rahmen häuslicher Gewalt verstan­den wissen will. Inhaltlich kann den Feststellungen nur zugestimmt bzw. inhaltlich voll­umfänglich auf die Ausschussfeststellung verwiesen werden.

Allerdings erscheint das Mittel der Ausschussfeststellung in Hinblick auf die Hochwer­tigkeit der verfolgten Schutzzwecke als nicht ausreichend. Denn praktische Erfahrun­gen belegen, dass Ausschussfeststellungen in der Praxis so gut wie keine Bedeutung erlangen, da beispielsweise in gängigen Praxiskommentaren oftmals Hinweise auf Aus­schussfeststellungen fehlen und daher ohne tiefergreifende Recherchearbeiten nicht auffindbar sind. Insgesamt erscheint eine einfachgesetzliche Regelung unumgänglich, um eine tatsächliche Umsetzung der einstimmig beschlossenen Ziele nicht schon im Ur­sprung zu ersticken.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stadler, Scheibner, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (772 d.B.): Bundesge­setz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfe­gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversiche-


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