zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (772 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie über die Regierungsvorlage (685 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (839 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Ziffer 3 werden in § 156c nach Absatz 1 folgende Absätze eingefügt:
„(2) Bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nur zulässig, wenn die Interessen der Opfer sowie allfällige Risikofaktoren dem nicht entgegenstehen und ein anderweitiges Vorgehen nicht geboten erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(3) Bei Straftaten gegen Familienangehörige im Rahmen häuslicher Gewalt ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nur zulässig, wenn der Insasse über eine vom Opfer getrennte Wohnungsmöglichkeit verfügt oder nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfeldes und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass dies für das Opfer unbedenklich sein wird.“
2. In Artikel 1 Ziffer 3 wird der bisherige § 156c Absatz 2 in Absatz 4 umbenannt.
Begründung:
Im Justizausschuss wurde einstimmig eine Ausschussfeststellung beschlossen, die Hinweise dafür enthält, wie der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des elektronisch überwachten Hausarrestes bei Straftaten gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung sowie bei Straftaten gegen Familienangehörige im Rahmen häuslicher Gewalt verstanden wissen will. Inhaltlich kann den Feststellungen nur zugestimmt bzw. inhaltlich vollumfänglich auf die Ausschussfeststellung verwiesen werden.
Allerdings erscheint das Mittel der Ausschussfeststellung in Hinblick auf die Hochwertigkeit der verfolgten Schutzzwecke als nicht ausreichend. Denn praktische Erfahrungen belegen, dass Ausschussfeststellungen in der Praxis so gut wie keine Bedeutung erlangen, da beispielsweise in gängigen Praxiskommentaren oftmals Hinweise auf Ausschussfeststellungen fehlen und daher ohne tiefergreifende Recherchearbeiten nicht auffindbar sind. Insgesamt erscheint eine einfachgesetzliche Regelung unumgänglich, um eine tatsächliche Umsetzung der einstimmig beschlossenen Ziele nicht schon im Ursprung zu ersticken.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Stadler, Scheibner, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (772 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversiche-
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