Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 204

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rungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Un­fallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenver­sicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie über die Regierungsvorlage (685 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (839 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 lautet Ziffer 1 wie folgt:

„1. § 96 Absatz 5 lautet wie folgt:

„(5) Das Protokoll ist zum Akt zu nehmen. Der vernommenen Person ist auf ihr Verlan­gen sogleich eine Abschrift oder Kopie auszufolgen, sofern dem schutzwürdige Inter­essen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegen stehen; § 54 ist anzuwenden. Auf Kurzschriften und Tonaufnahmen (Abs. 2) ist § 271 Abs. 6 anzuwenden.““

2. Die bisherigen Ziffern 1 bis 8 in Artikel 2 erhalten die Bezeichnungen „2“ bis „9“.

3. Die neue Ziffer 9 in Artikel 2 lautet wie folgt:

„9. § 514 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Bestimmungen der §§ 96 Abs. 5, 153 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 1 und 2, 172a, 173a, 174 Abs. 3 Z 8, 176 Abs. 1 Z 2 und 266 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. September 2010 in Kraft.““

Begründung:

Der vernommenen Person wird das Recht eingeräumt, grundsätzlich ihre protokollierte Aussage als Abschrift oder Kopie verlangen zu können. Nur wenn schutzwürdige Inter­essen des Verfahrens oder Dritter entgegenstehen, soll davon abgewichen werden kön­nen.

Die bisherige Regelung erscheint insofern überschießend und beispielsweise das Recht der Zeugen bzw. Anzeigenleger, etc. zu sehr einschränkend. Denn durch die bisher be­stehende Voraussetzung, wonach ein bestehendes Recht der vernommenen Person auf Akteneinsicht gefordert wird, werden Verfahrensinteressen übergewichtet.

Das Recht der vernommenen Person auf Aushändigung ihrer protokollierten Aussage ist daher als Regelfall zu normieren.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Bundesministerin Mag. Ban­dion-Ortner. – Bitte.

 


18.31.51

Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: Herr Präsident! Sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete! Vor einigen Wochen war ich in Frankreich, in einem französischen Gefängnis, zu Besuch und habe mir dort vor Ort das System der elektronischen Aufsicht angesehen. (Zwischenruf des Abg. Grosz.) Ich muss sa­gen, ich war sehr beeindruckt davon, wie gut es dort funktioniert. Es wurde an einem Justizwachebeamten gleich getestet. Es funktioniert gut, und ich finde, wir müssen einfach diese technischen Möglichkeiten auch in Anspruch nehmen. Es ist nicht nur gut für unser Budget, es ist auch ein gutes Instrument für die Sozialisierung, für die Reso­zialisierung. Es erhält familiäre Strukturen, es erhält das soziale Umfeld.

 


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