Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 206

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Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage 772 der Beilagen in der Fassung des Berichtes des Justizaus­schusses 839 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsge­setz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialver­sicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notar­versicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wer­den, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 3 wird im § 156b Abs. 1 zweiter Satz nach dem Wort „Beschäftigung“ ein Bei­strich eingefügt.

b) In der Z 3 wird im § 156c Abs. 1 nach dem Wort „oder“ die Wendung „auf Grund“ ein­gefügt.

c) In der Z 3 wird im § 156d Abs. 1 das Wort „Entscheidung“ durch das Wort „Entschei­dungen“ ersetzt.

(Abg. Grosz: Nicht vorher die Rechtschreibung kontrolliert? Die Beistrichsetzung?)

2. Artikel 9 lautet:

„Artikel 9

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2010, wird wie folgt geändert:

„1. Im § 12 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

„f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch über­wachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt.“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 108 angefügt:

„(108) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

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Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem ich diese Pflicht erfüllt habe, komme ich nun zu meinen Anliegen.

Wir haben im Ausschuss heftig darüber diskutiert und sind, glaube ich, zu einer einhel­ligen Meinung gekommen. Es wurde im Zuge dieser Debatte schon einige Male darauf Bezug genommen, nämlich auf die Ausschussfeststellung, die wir gemeinsam be­schlossen haben, die wir, soweit ich mich erinnern kann, einstimmig beschlossen ha­ben, dass nämlich überall dort, wo Gewalt im sozialen Nahbereich zwischen Personen stattgefunden hat, die eine Beziehung zueinander haben, dies ein besonderer Fall sein muss.

Daher haben wir – international sehr beachtet und sehr geschätzt – unsere Gewalt­schutzpakete geschnürt. Gewaltschutzpaket 1 ist nun schon über zehn Jahre alt. Vor-


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