versicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 3 wird im § 156b Abs. 1 zweiter Satz nach dem Wort „Beschäftigung“ ein Beistrich eingefügt.
b) In der Z 3 wird im § 156c Abs. 1 nach dem Wort „oder“ die Wendung „auf Grund“ eingefügt.
c) In der Z 3 wird im § 156d Abs. 1 das Wort „Entscheidung“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
2. Artikel 9 lautet:
„Artikel 9
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2010, wird wie folgt geändert:
„1. Im § 12 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:
„f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt.“
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 108 angefügt:
„(108) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“
Begründung
Zu Artikel 1:
Die Änderungen dienen der Berichtigung von Redaktionsversehen.
Zu Artikel 9:
Um auch elektronisch überwachten Personen die Möglichkeit zu geben, an Schulungen oder Wiedereingliederungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice teilzunehmen, sollen sie auch dann als arbeitslos gelten und daher bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen können, wenn die Teilnahme an solchen Maßnahmen (teilweise) im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 erfolgt. Dadurch wird die erforderliche gesetzliche Ausnahme vom Hinderungsgrund gemäß § 12 Abs. 3 lit. e AlVG geschaffen. Eine zusätzliche Sonderregelung betreffend das Erfordernis der Verfügbarkeit ist im Hinblick auf die Anknüpfung an die Teilnahme an Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice entbehrlich und kann daher entfallen. Damit ist sichergestellt, dass der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch während des elektronisch überwachten Hausarrestes nur dann möglich ist, wenn sämtliche übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und eine der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienende Maßnahme besucht wird.
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