Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 208

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versicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wer­den, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 3 wird im § 156b Abs. 1 zweiter Satz nach dem Wort „Beschäftigung“ ein Beistrich eingefügt.

b) In der Z 3 wird im § 156c Abs. 1 nach dem Wort „oder“ die Wendung „auf Grund“ eingefügt.

c) In der Z 3 wird im § 156d Abs. 1 das Wort „Entscheidung“ durch das Wort „Ent­scheidungen“ ersetzt.

2. Artikel 9 lautet:

„Artikel 9

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2010, wird wie folgt geändert:

„1. Im § 12 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

„f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch über­wachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt.“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 108 angefügt:

„(108) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Begründung

Zu Artikel 1:

Die Änderungen dienen der Berichtigung von Redaktionsversehen.

Zu Artikel 9:

Um auch elektronisch überwachten Personen die Möglichkeit zu geben, an Schulun­gen oder Wiedereingliederungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice teilzunehmen, sol­len sie auch dann als arbeitslos gelten und daher bei Erfüllung der übrigen Vorausset­zungen Arbeitslosengeld beziehen können, wenn die Teilnahme an solchen Maßnah­men (teilweise) im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 erfolgt. Dadurch wird die erforderliche ge­setzliche Ausnahme vom Hinderungsgrund gemäß § 12 Abs. 3 lit. e AlVG geschaffen. Eine zusätzliche Sonderregelung betreffend das Erfordernis der Verfügbarkeit ist im Hinblick auf die Anknüpfung an die Teilnahme an Maßnahmen im Auftrag des Arbeits­marktservice entbehrlich und kann daher entfallen. Damit ist sichergestellt, dass der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch während des elektronisch überwachten Hausarrestes nur dann möglich ist, wenn sämtliche übrigen Vorausset­zungen erfüllt sind und eine der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder Wiederein­gliederung in den Arbeitsmarkt dienende Maßnahme besucht wird.

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